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Geringfügiges Ehegattenarbeitsverhältnis: Arbeitszeitnachweis zwingend erforderlich?

26.10.2022

Der Bundesfinanzhof hat sich mit den Anforderungen an die steuerliche Anerkennung eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses auseinandergesetzt. Er betont, dass es der Fremdüblichkeit nicht entgegenstehe, wenn der Arbeitgeber selbst Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (hier: Obergerichtsvollzieher) beziehe. Dies teilt der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt mit.

Für die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen – insbesondere für die Anerkennung von (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen, die einfache Büroarbeiten zum Gegenstand haben – müsse auf den Stundenzetteln auch grundsätzlich nicht vermerkt werden, welche Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer während der Arbeitszeiten konkret geleistet hat.

Sofern für ein Finanzgericht Zweifel bestünden, ob der Angehörige die in den Stundenzetteln ausgewiesenen Arbeitsstunden tatsächlich geleistet hat, stelle es eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar, wenn diesbezüglich angebotenen Zeugenbeweisen im Vorhinein jegliche Geeignetheit zum Beweis der behaupteten Tatsachen abgesprochen werden.

Es sei aber bedeutsam, die Arbeitszeiten aufzuzeichnen und zu dokumentieren. Ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Einführung einer (elektronischen) Zeiterfassung auch zur Folge habe, dass für die tatsächliche Durchführung auch ein Arbeitszeitnachweis zwingend erforderlich ist, bleibe abzuwarten. Nach Ansicht des Steuerberaterverbandes dürfte vieles für einen zwingenden Arbeitszeitnachweis sprechen.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom Oktober 2022

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