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Gerichtstermin: Keine Verlegung wegen Kurzurlaubs eines Anwalts "ins Blaue"

23.05.2024

Ein vor Zugang der Ladung zur mündlichen Verhandlung gefasster Entschluss zu einem Kurzurlaub "ins Blaue" ist kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH)

Ein Finanzgericht (FG) hatte einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf Aschermittwoch 2023 gelegt. Ein Rechtsanwalt beantragte die Verlegung des Termins, weil er mit seiner Ehefrau bis einschließlich Aschermittwoch in Kurzurlaub sei. Der Entschluss sei in der Weihnachtszeit 2022 gefallen. Wohin man fahren werde, stehe noch nicht fest. Es gebe Menschen, die am Anfang des Urlaubs einfach losführen, so der Anwalt.

Das FG verlegte den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht. Weder sein Mandant (der Kläger) noch der Prozessbevollmächtigte selbst erschienen zur mündlichen Verhandlung. Das FG verhandelte in Abwesenheit der Klägerseite und wies die Klage ab.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die er mit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen eines in der Privatsphäre liegenden Vorhabens setze die Darlegung und (gegebenenfalls) die Glaubhaftmachung von Umständen voraus, wonach das Vorhaben in seiner Planung bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet war, dass die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, so der BFH.

Der Vortrag eines Beteiligten, er habe (gegebenenfalls auch zusammen mit einer anderen Person) vor Zugang der Ladung den Entschluss gefasst, am Tag der mündlichen Verhandlung Urlaub zu machen, genüge nicht. Andernfalls hätten es die Beteiligten in der Hand, nahezu nach Gutdünken Terminsänderungen herbeizuführen, gibt der BFH zu bedenken.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.04.2024, III B 82/23

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