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Gerichtskosten: Nur ausnahmsweise von Steuer absetzbar

02.09.2020

Im Juni 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) geurteilt, dass Kosten für einen Zivilprozess im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen sind und damit nicht von der Steuer abgesetzt werden können – es sei denn, der Rechtsstreit berührt "einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens". Ist das der Fall, dürfen die Kosten steuermindernd berücksichtigt werden (VI R 17/14).

Der BFH hält also nicht länger an seinem steuerzahlerfreundlichen Urteil vom 12.05.2011 fest, sondern bestätigt die neue Gesetzgebung von 2013. 2011 hatte er zunächst entschieden, dass, wer eine zivilrechtliche Klage erhebt, die Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen kann – egal, worum es in Ihrer Klage geht (VI R 42/10). Allerdings durfte die Klage nicht "mutwillig" sein und der Prozess musste hinreichend Aussicht auf Erfolg haben.

Vor diesem Urteil hatten Finanzämter die Kosten für einen Zivilprozess nur in Ausnahmefällen steuerlich anerkannt. Die Entscheidung des BFH widersprach daher der bis dahin üblichen Steuerpraxis. Prompt stemmte sich das Bundesfinanzministerium gegen die Ansicht des BFH mit einem Nichtanwendungserlass. Es wies also die Finanzämter an, das BFH-Urteil nicht zur allgemeinen Grundlage der Steuerpraxis zu machen.

Nach dem Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums folgte 2013 ein neues Gesetz, das der vom BFH vorgeschlagenen Steuerpraxis widersprach. Darin heißt es wörtlich: "Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können." (§ 33 Absatz 2 S. 4 Einkommensteuergesetz)

Das heißt: Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 – also für die Steuererklärungen, die 2014 eingereicht werden – gilt für Gerichtskosten wieder die strengere Regelung. Kosten für einen Zivilprozess sind laut VLH dann nur noch mit entsprechender Begründung absetzbar.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 12.08.2020

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