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Gerangel mit Polizei: Fußballfan bekommt Reizgas ab

19.09.2025

Bekommt ein Fußballfan im Nachgang eines Spiels bei Auseinandersetzungen der Fans mit der Polizei Reizgas ab, so muss er das hinnehmen – so entschieden vom Verwaltungsgericht (VG) Hannover im Fall eines Spiels des SC Paderborn gegen Eintracht Braunschweig in Braunschweig.

Nach dem Spiel war es im Braunschweiger Bahnhof zu Auseinandersetzungen zwischen der niedersächsischen Polizei und der Paderborner Fanszene gekommen. An einem Bahngleis standen sich Anhänger beider Fanlager gegenüber; es entwickelte sich eine Schlägerei. Diese wurde von Beamten der Bundespolizei aufgelöst. Am Gleis wurde eine räumliche Trennung mittels Polizeiketten errichtet.

Der Kläger befand sich in Begleitung seines erwachsenen Sohnes am Braunschweiger Bahnhof, um von dort die Heimreise anzutreten. Er ging zu den die Polizeikette bildenden Beamten, um mit diesen zu sprechen, und kam diesen dabei sehr nah, sodass er mit der Hand von einem Beamten ein Stück zurückgeschoben wurde. Daraufhin lief der Sohn des Klägers, der sich vorher mit Sonnenbrille und Kapuze vermummt und bereits im Vorfeld bedrohlich gegenüber den Polizeibeamten positioniert hatte, plötzlich mit erhobenen Armen auf die Beamten zu. Um den Angriff durch den Sohn des Klägers abzuwehren, wurde dieser von den Beamten zurück geschubst und mehrmals mit Reizgas besprüht. Dabei bekam auch der Kläger Reizgas ab und ging zu Boden.

In seiner Klage macht der Mann geltend, den polizeilichen Maßnahmen ohne Grund ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei von einem der Polizisten anlasslos geschlagen worden. Das Verhalten seines Sohnes könne ihm nicht vorgehalten werden.

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat die Klage abgewiesen. Einen zielgerichteten Schlag gegen den Kläger konnte es bei Sichtung der Videoaufnahmen vom Braunschweiger Bahnhof sowie den von der Beklagten angefertigten Aufzeichnungen nicht erkennen. Der Kläger selbst konnte sich in der Verhandlung ebenfalls nicht erinnern, ob und wo genau er geschlagen worden sei, und gab an, auch keine blauen Flecken erlitten zu haben.

Dass er Reizgas abbekam, das sich gegen den Angriff des Sohnes richtete, hält das VG für gerechtfertigt, da sich die Polizeibeamten eines unmittelbaren Angriffs durch den Sohn des Klägers und damit sowohl einer drohenden Gefahr als auch einer rechtswidrigen Tat gegenübersahen. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass es sich um ein dynamisches Geschehen von unter einer Minute gehandelt habe, das sich an einem engen Bahngleis abgespielt habe. Der Kläger habe sich dabei bewusst in diese Situation begeben. Aus den gesichteten Aufzeichnungen habe sich außerdem ergeben, dass sich die Maßnahmen, insbesondere der Einsatz von Reizgas, gegen den Sohn des Klägers gerichtet habe.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 17.09.2025, 10 A 5390/23, nicht rechtskräftig

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