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Geplanter Zusammenschluss ohne EU-weite Bedeutung: EU-Kommission darf keine Kontrolle anregen

04.09.2024

Die EU-Kommission hätte Anträgen nationaler Wettbewerbsbehörden auf Prüfung eines geplanten Zusammenschlusses zweier US-amerikanischer Gesellschaften nicht stattgeben dürfen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt klar, dass die EU-Behörde nicht berechtigt ist, die Verweisung geplanter Zusammenschlüsse, die keine europaweite Bedeutung haben, durch nationale Wettbewerbsbehörden an sie anzuregen oder zu akzeptieren, wenn diese nach nationalem Recht nicht für die Prüfung dieser Vorhaben zuständig sind.

Am 21.09.2020 gaben die Grail LLC, eine US-amerikanische Gesellschaft, die Bluttests für die Früherkennung von Krebserkrankungen entwickelt, und die Illumina Inc., eine auf genetische Analysen spezialisierte US-amerikanische Gesellschaft, den geplanten Erwerb der ausschließlichen Kontrolle über Grail durch Illumina bekannt. Da der Zusammenschluss, insbesondere weil Grail weder in der EU noch an einem anderen Ort der Welt Umsätze erwirtschaftete, keine europaweite Bedeutung hatte, wurde er nicht bei der Kommission angemeldet. Ferner wurde er auch nicht in den Mitgliedstaaten oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angemeldet, da er die maßgeblichen nationalen Schwellenwerte nicht erreichte.

Die Kommission, die mit einer Beschwerde gegen diesen Zusammenschluss befasst war, forderte die Mitgliedstaaten auf, gemäß der Fusionskontrollverordnung mögliche Anträge zu stellen, um diesen geplanten Zusammenschluss gleichwohl von ihr prüfen zu lassen, da er den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne und den Wettbewerb in ihrem Hoheitsgebiet erheblich zu beeinträchtigen drohe. Bei ihr ging sodann ein entsprechender Antrag der französischen Wettbewerbsbehörde ein, dem sich auch die griechische, die belgische, die norwegische, die isländische und die niederländische Wettbewerbsbehörde anschlossen.

Illumina klagte gegen die Beschlüsse, mit denen die Kommission dem Verweisungsantrag und den Anträgen auf Anschließungen stattgegeben hatte. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) wies die Klage ab. Illumina und Grail legten gegen dieses Urteil jeweils Rechtsmittel ein. Mit Erfolg: Der EuGH hob das Urteil des EuG auf und erklärte die streitigen Kommissionsbeschlüsse für nichtig.

Das Gericht sei zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt, dass nach einer wörtlichen, historischen, systematischen und teleologischen Auslegung der Fusionskontrollverordnung die nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Kommission die Prüfung eines Zusammenschlusses beantragen könnten, der nicht nur keine europaweite Bedeutung hat, sondern darüber hinaus ihrer Kontrollzuständigkeit entzogen ist, weil er nicht die anwendbaren nationalen Schwellenwerte erreicht. Insbesondere habe das EuG zu Unrecht festgestellt, dass diese Verordnung ein "Korrektiv" vorsehe, das auf eine wirksame Kontrolle sämtlicher Zusammenschlüsse mit erheblichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur in der Union abziele.

Die Auslegung des EuG ist nach Ansicht des EuGH geeignet, das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen mit dieser Verordnung verfolgten Zielen zu stören. Insoweit führt der Gerichtshof aus, dass die Schwellenwerte, die festgelegt werden, um zu bestimmen, ob ein Zusammenschluss anzumelden ist oder nicht, ein wichtiger Garant für Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen sind. Sie müssten nämlich leicht feststellen können, ob ihr geplanter Zusammenschluss einer vorherigen Prüfung zu unterziehen ist und, wenn ja, durch welche Behörde und unter welchen Verfahrensanforderungen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.09.2024, C-611/22 P und C-625/22 P

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