Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Geplanter steuerfreier Pflegebonus: Ausw...

Geplanter steuerfreier Pflegebonus: Auswirkung auf die Einkommensteuer-Erklärung 2021

25.03.2022

Das im Entwurf vorliegende Vierte Corona-Steuerhilfegesetz sieht die Aufnahme einer neuen Steuerbefreiung in § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Danach soll ein so genannter Pflegebonus in Höhe von maximal 3.000 Euro steuerfrei bleiben. Wie der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt meldet, ist Voraussetzung unter anderem, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an den begünstigten Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erbracht wird.

Als beachtenswert erweist sich aus Sicht des Steuerberaterverbandes der zeitliche Anwendungsbereich. Wenngleich das Gesetzgebungsverfahren zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz voraussichtlich erst im Sommer 2022 abgeschlossen werden wird, solle § 3 Nr. 11b EStG rückwirkend bereits für den Veranlagungszeitraum 2021 und zwar für Leistungen vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 zur Anwendung kommen.

In einem Praxishinweis betont der Steuerberaterverband, dass die geplante Befreiungsvorschrift im geltenden Recht noch nicht exisitiert. Hat ein Arbeitgeber einen künftig steuerfreien Pflegebonus bis zur Gesetzesverabschiedung geleistet, müsse dieser im Lohnsteuerabzugsverfahren gegenwärtig steuerpflichtig abgerechnet werden. Eine Korrektur könne im Lohnsteuerabzugsverfahren zeitlich nur bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung vorgenommen werden (§ 41c EStG).

Da Arbeitgeber nach Gesetzesverkündung, mit der im Sommer 2022 zu rechnen ist, bereits die Lohnsteuerbescheinigung 2021 an die Finanzverwaltung übermittelt haben, scheide eine Arbeitslohnkorrektur 2021 durch den Arbeitgeber aus (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Ein in 2021 lohnsteuerpflichtig abgerechneter Pflegebonus könne dann steuerfrei nur über das Veranlagungsverfahren belassen werden. Auf die Beantragung der Steuerfreiheit sollte bei Erstellung der Einkommensteuer-Erklärungen 2021 geachtet werden.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg habe bereits darauf hingewiesen, dass die Landes-Pflegeprämie in Baden-Württemberg, die für Mitarbeiter auf den Intensivstationen der Krankenhäuser im November 2021 beschlossen wurde, unter diese neue Befreiungsvorschrift fallen soll.

Sofern der Gesetzgeber den steuerfreien Pflegebonus (§ 3 Nr. 11b EStG-E) beschließt, kann die Steuerfreiheit für die in 2021 zunächst lohnversteuerte Pflegeprämie laut Steuerberaterverband nur im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung 2021 beantragt werden. In der Lohnsteuerbescheinigung 2021 sei der Pflegebonus in dem steuerpflichtigen Arbeitslohn enthalten; es bedarf der Arbeitslohnkorrektur im Rahmen der Veranlagung. Um zu prüfen, ob der jeweilige Mandant eine solche Zahlung in 2021 erhalten hat, bedürfe es insbesondere der Prüfung der Lohnabrechnungen November und Dezember 2021.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 18.03.2022

Mit Freunden teilen