Baden-Württemberg: Durchlaufzeit bei der Einkommensteuer deutlich gesunken
Kinderbetreuungskosten: Ab 2025 verstärkt absetzbar
Geplanter Neubau eines Mehrfamilienhauses: Beeinträchtigt denkmalgeschütztes Ensemble
Das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen hat einer Klage stattgegeben, mit der sich die Eigentümerin eines denkmalgeschützten Gebäudes gegen den geplanten Neubau eines Mehrfamilienhauses nebst Stellplätzen gewendet hatte.
Das Gebäude der Klägerin ist Bestandteil eines "Klein-Frankreich" genannten denkmalgeschützten Ensembles, das in der Zeit um 1700 bis in die erste Hälfte des 18. Jahrhunderts an der alten Stadtmauer in Hardegsen entstanden war. Der Beigeladene plante zunächst die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun bis elf Wohneinheiten und 14 bis 16 Stellplätzen auf zwei unmittelbar südlich an das Ensemble und die noch erhaltene Stadtmauer anschließenden Grundstücken, erhielt vom Landkreis Northeim nach Einwänden der unteren Denkmalschutzbehörde jedoch nur die Genehmigung zur Errichtung von acht Wohneinheiten mit zwölf Stellplätzen.
Der dagegen gerichteten Klage, hat das VG – nach eigener Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege – stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben.
Es liege zwar keine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Wohngebäudes der Klägerin als Einzeldenkmal vor, dafür aber eine solche des denkmalgeschützten Ensembles und somit des Gebäudes der Klägerin als Teil einer unter Denkmalschutz gestellten Gruppe baulicher Anlagen. Gegen diese Beeinträchtigung stehe der Klägerin ein Abwehrrecht zu. Das gesamten Ensemble, und nicht lediglich Teile davon bildeten die noch in Teilen erhaltene Stadtmauer nach. Dieses Erscheinungsbild einer die Altstadt umschließenden Stadtmauer sei nicht mehr gegeben, wenn ein massiver Baukörper im bislang unbebauten Sichtbereich in den Vordergrund trete und eine die historischen Maßstäbe optisch dominierende Position einnehme.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 12.12.2024, 2 A 92/22