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Geplante Hochzeitsfeier wegen Corona nicht durchführbar: Location kann gekündigt werden

10.12.2021

Kann eine Hochzeitsfeier wegen Corona-Maßnahmen nicht im geplanten Rahmen durchgeführt werden, so können die Brautleute den vor Beginn der Pandemie geschlossenen Mietvertrag für die Hochzeitslocation wirksam kündigen. Allerdings muss das Brautpaar dem Vermieter einen angemessenen Ausgleich zahlen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden hat.

Ein Paar hatte vor Beginn der Corona-Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit im August 2020 gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Personen. Der Mietpreis betrug netto 5.000 Euro zuzüglich weiterer Kosten. Aufgrund der dann geltenden Corona-Verordnung waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Im Juli 2020 erklärte das Paar, seine Hochzeit nicht in dem Schloss zu feiern. Der Vermieter verlangte die vereinbarte Miete.

Das OLG Celle hat dieser Klage nur zum Teil stattgegeben. Auch wenn der Mietvertrag streng genommen trotz der damals geltenden Corona-Verordnung hätte durchgeführt werden können, war dies dem Paar nach dem Urteil des OLG nicht zumutbar. Aufgrund des Infektionsgeschehens habe zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen bestanden. Es sei dem Brautpaar auch nicht zuzumuten gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt zu feiern. Die Durchführung einer Hochzeitsveranstaltung stelle sich aus Sicht der Heiratenden als ein ganz besonderes einmaliges Ereignis dar, das nicht ohne Weiteres verlegbar sei. Deshalb sei die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen und das Paar habe wirksam kündigen können.

Der Vermieter gehe allerdings nicht völlig leer aus. Nach richterlichem Ermessen hat das OLG Celle die Vertragsbeziehung an die geänderte Sachlage angepasst und dem Vermieter eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 2.000 Euro zugesprochen. Dabei hat es berücksichtigt, dass in dem Vertrag bereits eine "Verwaltungspauschale" mit 850 Euro beziffert war.

Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 02.12.2021, 2 U 64/21, nicht rechtskräftig

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