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Geplante Absenkung der Umsatzsteuersätze: Hinweise für Rechtsanwälte

29.06.2020

Das so genannte Konjunkturpaket der Bundesregierung sieht unter anderem eine auf ein halbes Jahr befristete Absenkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 auf 16 Prozent für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2020 vor. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat am 25.06.2020 Handlungshinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte veröffentlicht.
Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG), mit der die Umsatzsteuersätze gesenkt werden, sei nach der allgemeinen Anwendungsregelung des § 27 Absatz 1 Satz 1 UStG auf Leistungen des Rechtsanwalts anzuwenden, die ab dem In-Kraft-Treten der geänderten Vorschrift ausgeführt werden, erläutert die BRAK. Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen (§ 13 Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG) erbracht, komme es für die Anwendung der Änderungsvorschrift – also zum Beispiel der Absenkung oder Anhebung der Umsatzsteuersätze – nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.
Der neue Umsatzsteuersatz von 16 Prozent sei auf die sonstigen Leistungen des Rechtsanwalts anzuwenden, die zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze sei somit stets der Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, der Erfüllung eines Gebührentatbestandes nach Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVG) oder der Rechnungsstellung komme es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs.
Dies gelte auch, wenn die Entgelte gesetzlich vorgeschrieben sind, wie bei Leistungen von Rechtsanwälten durch die RVG und die Entgelte die Umsatzsteuer für die jeweiligen Leistungen nicht einschließen. Unabhängig vom Zeitpunkt der vertraglichen Leistungsvereinbarung habe der Rechtsanwalt die Umsatzsteuer für seine zwischen dem 30.06.2020 und dem 31.12.2020 ausgeführten Leistungen nach dem neuen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent dem Entgelt hinzuzurechnen.
Die Leistungen eines Rechtsanwalts sind laut BRAK grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der seiner Leistung zugrunde liegende Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 1 RVG). Der Auftrag sei erledigt, wenn die geschuldete anwaltliche Dienstleistung erbracht ist. Dies hänge vom rechtlichen Charakter des erteilten Auftrags ab. Handelt es sich, wie im Regelfall, um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter, sei die Leistung mit der Erbringung der jeweils konkret geschuldeten Dienstleistung (zum Beispiel erstes Beratungsgespräch) ausgeführt. Wird dem Anwalt der Auftrag erteilt, ein Gutachten zu erstellen oder eine Rechtsauskunft zu einem Einzelfall zu erteilen, handele es sich regelmäßig um einen Werkvertrag, bei dem ein Erfolg geschuldet ist. Abhängig von der konkreten Vereinbarung werde der Auftrag in der Regel mit der Übersendung des fertigen Gutachtens beziehungsweise der Erteilung der Rechtsauskunft erledigt und damit umsatzsteuerrechtlich die Leistung ausgeführt sein.
Diese Grundsätze gelten laut BRAK auch in den Fällen der Ist-Versteuerung, wenn das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt wird, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist (Anzahlungen, Vorschüsse im Sinne des § 9 RVG, et cetera) oder der Rechtsanwalt die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz – UStG) berechnet.
Maßgeblich sei stets, zu welchem Zeitpunkt die sonstige Leistung ausgeführt wird. Hat der Rechtsanwalt vor dem 01.07.2020 Entgelte oder Teilentgelte für sonstige Leistungen vereinnahmt, die erst nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden, sei auch auf diese Beträge nachträglich der ab dem 01.07.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 Prozent anzuwenden (§ 27 Absatz 1 Satz 2 UStG). Die hiernach dem Steuersatz von 16 Prozent unterfallenden vereinnahmten Entgelte sowie der darauf entfallende, selbst berechnete Steuerbetrag seien in der Zeile 28 ("zu anderen Steuersätzen") der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum 2020 einzutragen. Bereits mit 19 Prozent besteuerte Anzahlungen für nach dem 30.06.2020 ausgeführte Umsätze seien zu korrigieren, indem in Zeile 26 ("zum Steuersatz von 19 Prozent") der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum im Jahr 2020 eine negative Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird.
Wird für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart, liege eine so genannte Teilleistung vor (vgl. § 13 Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG). In dem Fall komme es für die Frage des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes darauf an, wann die jeweilige Teilleistung erbracht wird (§ 13 Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 2 UStG). Auf Teilleistungen, die vor dem 01.07.2020 erbracht werden, ist laut BRAK der bis zum 30.06.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 Prozent anzuwenden. Vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführte Teilleistungen seien dem befristeten Umsatzsteuersatz von 16 Prozent zu unterwerfen. Bei Rechtsanwälten könne es insbesondere bei laufenden Beratungsverträgen mit der Abrechnung auf Stundenbasis nach Vergütungsvereinbarung zur Entstehung von Teilleistungen kommen. Werden in einem bestimmten Zeitraum (zum Beispiel Juli 2020) Beratungsleistungen erbracht, lägen jeweils (Teil-)Leistungen vor, die in dem auf Stundenbasis abgerechneten Zeitraum erbracht und damit ausgeführt sind. Etwas anderes gelte dann, wenn der Anwalt ausnahmsweise im Rahmen eines Beratungsvertrages mit einer Werkleistung beauftragt wurde. Die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 erbrachten Teilleistungen unterlägen dem gesenkten Umsatzsteuersatz von 16 Prozent; die davor und danach erbrachten Teilleistungen dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.
Bei einer Pauschalvergütung, also wenn für eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit eine der Höhe nach bestimmte Vergütung vereinbart wird, komme es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Auftrags an. Hierbei könne die Aufteilung in gesondert abrechenbare Teilleistungen vereinbart werden, wenn die Teilleistungen wirtschaftlich von zeitlich nachfolgenden Teilleistungen abgegrenzt werden können. Möglich sei beispielsweise die Abgrenzung der außergerichtlichen Beratung zur außergerichtlichen Vertretung und dieser wiederum zur gerichtlichen Vertretung. Auch die Tätigkeiten in verschiedenen Verfahrensabschnitten des gerichtlichen Verfahrens können wirtschaftlich voneinander abgegrenzt werden.
Liegt keine Vergütungsvereinbarung vor und wird nach RVG abgerechnet, könnten eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheiten im Sinne des § 15 Absatz 2 RVG Teilleistungen darstellen. Grundsätzlich sei hinsichtlich derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit (§ 16 RVG) die Höhe des Umsatzsteuersatzes einheitlich zu beurteilen. Gleiches gelte für Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen (§ 19 RVG).
Umfasst die Tätigkeit von vornherein eine Beratungsleistung durch mehrere Instanzen, sei die Leistung zwar insgesamt erst mit Abschluss des gesamten Verfahrens erbracht. Wegen § 8 Absatz 1 Satz 2 RVG werde jedoch bei Beendigung eines Rechtszuges oder bei getroffener Kostenentscheidung die Vergütung insoweit fällig. Damit sei eine selbstständige Teilleistung auch bei darüberhinausgehendem Auftrag dann anzunehmen, wenn ein Rechtszug beendet oder eine Kostenentscheidung ergangen ist. Keine Teilleistung liege dagegen vor, wenn innerhalb der Erledigung eines Auftrages eine Gebühr anfällt, ohne dass der Auftrag oder ein Rechtszug gleichzeitig beendet beziehungsweise eine Kostenentscheidung gefällt wird.
Der Rechtsanwalt könne von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG). In der Endrechnung seien Vorschüsse anzugeben. Entscheidend ist hier laut BRAK der Umsatzsteuersatz, der in der Endrechnung zugrunde gelegt wird. Dieser richte sich, wie dargestellt, stets nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 25.06.2020

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