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Genesenenstatus: Eilanträge gegen Verkürzung können nicht gegen Bundesrepublik Deutschland gerichtet werden
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat in mehreren Verfahren Eilrechtsschutz gegen eine Änderung der bundesrechtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung von Mitte Januar gewährt und damit im Ergebnis den Genesenenstatus der Antragsteller wieder auf sechs Monate verlängert.
Auf Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in vier Fällen die Beschlüsse des VG geändert und die Eilanträge abgelehnt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der sich das OVG angeschlossen hat, könne Eilrechtsschutz gegen die Änderung einer Verordnung des Bundes im Regelfall nicht mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag erlangt werden. Die Rechtmäßigkeit der Verordnungsänderung könne nur mittelbar in Verfahren gegen diejenigen Behörden (zum Beispiel Gesundheitsämter) geprüft werden, die für den Vollzug der infektionsschutzrechtlichen Ge- und Verbote (einschließlich Ausnahmen) zuständig seien.
Soweit nach den Vorgaben des BVerwG ausnahmsweise Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeberin möglich sei, bestünden enge Voraussetzungen, die hier nicht vorlägen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 01.03.2022, OVG 9 S 5/22 und andere, unanfechtbar