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Gendersternchen: Stellen keine Diskriminierung von Menschen mit binärer Geschlechteridentität dar

07.07.2021

Die Verwendung der so genannten Gendersternchen (*) in einer Stellenanzeige diskriminiert Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden und eine Entschädigungsklage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen.

Hintergrund: Sich auf eine Stellenanzeige bewerbende Menschen dürfen gemäß §§ 1, 7 AGG nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche Diskriminierung soll sprachlich durch die Verwendung der Gendersternchen vermieden werden.

Eine Gebietskörperschaft hatte mehrere Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen ausgeschrieben, unter anderem mit den Sätzen: "Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d)." sowie: "Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt."

Die zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte klagende Partei bewarb sich und erhielt eine Absage. Mit ihrer Klage machte sie Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend. Sie sei unter anderem wegen des Geschlechts diskriminiert worden, da das seitens der beklagten Gebietskörperschaft genutzte Gendersternchen bei der Formulierung "Schwerbehinderte Bewerber*innen" entgegen den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs IX nicht geschlechtsneutral sei.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat der klagenden Partei aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen (Urteil vom 17.11.2020, 4 Ca 47 a/20). Diese hat für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe beantragt mit der Begründung, die Entschädigung müsse aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens 4.000 Euro betragen.

Das LAG hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung diskriminiere mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht. Das Gendersternchen diene einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und sei auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen. Ziel der Verwendung sei es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen.

Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, könne dahingestellt bleiben. Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, werde im Übrigen auch durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz "m/w/d" deutlich. Damit habe auch die Verwendung des Begriffs "Bewerber*innen" statt "Menschen" keinen diskriminierenden Charakter.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.06.2021, 3 Sa 37 öD/21, rechtskräftig

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