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Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU: Zur Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen

20.09.2022

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) behandelt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben b bis d und f Umsatzsteuergesetz (UStG), die unter anderem Leistungen an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags betrifft, sowie den Nachweis der im Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen (§ 4 Nr. 7 Satz 5 UStG).

Durch Artikel 15 Nr. 2 und 3 des Jahressteuergesetzes 2020 seien mit § 4 Nr. 7 Satz 1e und f UStG Regelungen zur Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU in das UStG eingefügt worden, führt das BMF aus. Die Gesetzesänderung diene der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2235. Die Regelungen sind laut BMF auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2022 ausgeführt werden.

Daneben sei durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021 § 4c in das UStG eingefügt worden, der Regelungen zur Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen insbesondere in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie enthält. Unionsrechtliche Grundlage sei insoweit die Richtlinie (EU) 2021/1159. Die Regelungen seien rückwirkend zum 01.01.2021 anzuwenden.

Nach § 4 Nr. 7 Satz 3 UStG seien für die Steuerbefreiung der Umsätze an die in § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben b bis d UStG und im neu eingefügten Buchstaben f genannten Einrichtungen und Personen die in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen maßgebend. Der leistende Unternehmer muss dies laut BMF gemäß § 4 Nr. 7 Satz 5 UStG durch eine Bescheinigung vom vorgenannten Leistungsempfänger, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates (beziehungsweise durch eine von der begünstigten Einrichtung selbst ausgestellte Bescheinigung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster, nachweisen. Die Bescheinigung werde von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beziehungsweise von der begünstigten Einrichtung mit einem Dienststempelabdruck versehen.

Die materiell-rechtlichen Änderungen hätten eine Anpassung der Bescheinigung nach Artikel 51 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 notwendig gemacht, führt das BMF weiter aus. Die entsprechenden Änderungen des harmonisierten Bescheinigungsmusters seien mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 des Rates vom 15.03.2022 vorgenommen worden.

Für den Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen mit dem Bezugsschreiben vom 23.06.2011 würden bekannt gemachte Vordruckmuster durch das in deutscher, englischer und französischer Sprache beigefügte Muster ersetzt. Das Muster ist laut BMF für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2022 bewirkt werden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 16.09.2022, III C 3 - S 7158-e/22/10001 :001

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