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Gemeinnützige italienische Stiftung: Zur Abziehbarkeit von Spenden

06.08.2024

Spenden an eine in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Stiftung sind nur dann als solche gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 Buchst. c) Körperschaftsteuergesetz (KStG) abziehbar, wenn die Stiftung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG in Verbindung mit §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) erfüllt. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster im Zusammenhang mit Spenden an eine gemeinnützige italienische Stiftung klar.

Diese seien hier nicht steuerlich abzugsfähig. Denn die Satzung der Stiftung weise aus der maßgeblichen Sicht des deutschen Rechts mehrere Mängel auf, die ihrer Anerkennung als gemeinnützig entgegenstehen. So seien die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 52 AO, die die Stiftung verfolgen darf, durch ihre Satzung nicht ausreichend klar bestimmt. Das gelte auch für die von ihr verfolgten mildtätigen Zwecke gemäß § 53 AO beziehungsweise die Art ihrer Verwirklichung, so das FG. Ein weiterer Mangel der Satzung liege darin, dass die Vorgaben zur materiellen und formellen Vermögensbindung gemäß §§ 55 Absatz 1 Nr. 4, 61 AO nicht erfüllt seie.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.10.2023, 13 K 2542/20 K F

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