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Gemeinden: Dürfen Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung in ein prozentuales Verhältnis setzen

15.01.2025

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat den Normenkontrollantrag einer Privatperson gegen den Bebauungsplans Nr. 9 der Gemeinde Sankt Peter-Ording abgelehnt.

Mit einer Änderung des Bebauungsplans hat Sankt Peter-Ording für ein bestimmtes Gebiet "ein Sondergebiet »Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung" festgesetzt, wobei bei der Errichtung von Wohngebäuden mindestens 30 Prozent der Brutto-Grundfläche aller oberirdischen Geschosse für Dauerwohnungen zu verwenden sind. Durch diese Festsetzung soll bedarfsgerechter Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung gesichert beziehungsweise zur Verfügung gestellt werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, auf dem sich nur Ferienwohnungen (insgesamt sechs) und keine Dauerwohnungen befinden. Die Folge der Änderung wäre, dass er im Fall einer Umbaumaßnahme sein Grundstück nicht mehr ausschließlich für die Fremdenbeherbergung nutzen könnte. Er rügte, dass es für die Festsetzung eines solchen Sondergebietes keine Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch gebe.

Dem folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte das OVG – abweichend von seiner älteren Rechtsprechung (Urteil vom 16.06.2020, 1 KN 18/15) – aus, dass die Gemeinde im Bebauungsplan das Verhältnis von Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung bei der Errichtung von Wohngebäuden in ein prozentuales Verhältnis setzen durfte und es dafür in einem Sondergebiet eine Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung gibt.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.01.2025, 1 KN 1/21, nicht rechtskräftig

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