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Gemälde "Paris Bar Version 1 bis 3": Miturheberschaft der Künstler Kippenberger und Valien

10.08.2023

Das Landgericht (LG) München I hat im Rechtsstreit zwischen dem Künstler Götz Valien und der Nachlassverwalterin des Künstlers Martin Kippenberger entschieden, dass Valien neben Kippenberger nach § 8 Absatz 1 Urhebergesetz (UrhG) Miturheber verschiedener Versionen des Gemäldes "Paris Bar" und daher als solcher namentlich zu nennen ist. Auf die Widerklage der Nachlassverwalterin hin hat Valien deren Anspruch anerkannt, das Gemälde "Paris Bar Version 3" nicht als Alleinurheber auszustellen.

Kippenberger beauftragte ein Berliner Kinoplakatmalunternehmen, seine auf einem Foto festgehaltene Ausstellungshängung in der Paris Bar in Berlin auf eine große Leinwand zu malen. Der Kläger, Götz Valien, fertigte 1992 das gewünschte Gemälde ("Paris Bar Version 1"), das bis 2004 in der Paris Bar hing. Ein halbes Jahr später erstellte er im Auftrag nach Fotovorlage ein weiteres Gemälde, das das erste Gemälde als Bild-im-Bild an der Wand der Paris Bar darstellt ("Paris Bar Version 2"). Der Kläger malte ab 1993 ein drittes Gemälde, "Paris Bar Version 3", das geringfügige Änderungen gegenüber der "Paris Bar Version 1" enthält. Dieses stellte er 2022 in einer Ausstellung in Berlin aus, wobei er sich als Alleinurheber des Gemäldes benannte.

Die Beklagte nannte weder den Kläger in dem von ihr herausgegebenen Werksverzeichnis zum Oeuvre Kippenbergers noch in ihren im Internet wiedergegebenen Reproduktionsgenehmigungen zu Werken Kippenbergers als Miturheber der Gemälde "Paris Bar 1" und "Paris Bar 2".

Das LG München I urteilte, der Kläger sei neben Kippenberger als Miturheber der Gemälde im Sinne des § 8 Absatz 1 UrhG anzusehen. Ihm sei bei der Schaffung der Gemälde ein hinreichend großer Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geblieben, der von ihm genutzt worden sei. Er habe mit dem Gemälde "Paris Bar Version 1" eine einladende, lebendige und warme Atmosphäre der Ausstellung in der Paris Bar gefertigt, die sich so auf der fotografischen Vorlage der Ausstellung nicht finde und ihm auch nicht von Kippenberger vorgegeben worden sei. Diese eigentümliche Atmosphäre habe der Kläger bei der Erstellung des Gemäldes "Paris Bar Version 2" wieder aufgegriffen und damit auch diesem Werk seine individuelle Handschrift verliehen.

Als Folge des Urteils habe die Beklagte bei Verwertungshandlungen in Bezug auf die Werke "Paris Bar Version 1" und "Paris Bar Version 2" den Kläger neben Kippenberger als Miturheber namentlich anzuführen. Weitere Ansprüche hat der Kläger gegenüber der Beklagten laut LG nicht geltend gemacht. Der Kläger seinerseits hat anerkannt, das Gemälde "Paris Bar 3" nicht als Alleinurheber ausstellen zu dürfen.

Landgericht München I, 42 O 7449/22

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