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Geldwäschegesetz-Meldepflichtverordnung-Immobilien: Steuerberaterkammer fordert Nachbesserungen

22.06.2020

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) fordert Nachbesserungen an der geplanten Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetz-Meldepflichtverordnung-Immobilien).

Die BStBK vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass die Bestimmung stets meldepflichtiger Sachverhalte im Wege einer Rechtsverordnung auf die speziell im Immobilienbereich tätigen Berufe und damit im Bereich der Berufsgeheimnisträger auf die Notare beschränkt werden sollte. Denn diese nähmen in dem Prozess der Immobilienveräußerung eine zentrale Rolle ein, sodass sie auch über besondere Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich möglicher Geldwäscheverdachtsfälle verfügten.

Steuerberater unterlägen einer gesetzlichen und strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht. Die Rechtsverordnung schaffe eine Vielzahl von Meldepflichten, die unabhängig davon, ob eine Rechtsberatung oder Prozessvertretung vorliegt, bestehen sollen. Damit einher gehe eine massive Einschränkung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht. Zudem sei der Steuerberater regelmäßig dem Risiko einer Pflichtenkollision ausgesetzt: er laufe Gefahr, sich einerseits bei einer zu Unrecht erstatteten Meldung nach § 203 Strafgesetzbuch strafbar zu machen und andererseits bei einer unterlassenen Meldung gegen die geldwäscherechtliche Meldepflicht zu verstoßen.

Mit Blick auf die Durchbrechung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht seien an die Rechtsverordnung verfassungsrechtlich hohe Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen werde der Entwurf nicht hinreichend gerecht, meint die BStBK. Die Meldepflichten knüpften wiederholt an zu unbestimmten Kriterien an, sodass für den Steuerberater vielfach Unsicherheit bestehe, wann genau eine Meldepflicht vorliegt. Zudem müssten aufgrund zu weitreichender Formulierungen auch erkennbar unkritische Fälle gemeldet werden. In diesen Fällen bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Meldung, das die Durchbrechung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht rechtfertigen würde. Eine überschießende Regelung, nach der im Ergebnis auch eher unkritische Fälle gemeldet werden müssten, genüge dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht.

Darüber hinaus fehle hinsichtlich der meldepflichtigen Sachverhalte ein subjektives Element. Eine Meldepflicht sollte nur dann ausgelöst werden, wenn der Steuerberater ohne umfangreiche aktive eigene Ermittlungen erkennt, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliegt. Anderenfalls würden dem Steuerberater Pflichten auferlegt, die er mangels Kenntnis gar nicht erfüllen könne.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 17.06.2020

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