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Geldspielgeräte: Nicht (mehr) in Shisha-Bars
In einer typischen Shisha-Bar dürfen – nach einer Rechtsänderung im November 2014 – keine Geldspielgeräte mehr aufgestellt werden. Dies ist nur noch in Schank- oder Speisewirtschaften möglich, zu denen Shisha-Bars nicht zählen – und zwar auch dann nicht, wenn dort auch Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort angeboten werden.
Eine Aufstellerin von Glücksspielautomaten begehrte Eilrechtsschutz gegen den Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von zwei Geldspielgeräten in einer Shisha-Bar. Das Verwaltungsgericht (VG) Minden lehnte den Eilantrag ab – der Widerruf sei offensichtlich rechtmäßig erfolgt.
Denn eine Shisha-Bar sei keine Schank- oder Speisewirtschaft. Den Kunden gehe in erster Linie darum, dort Wasserpfeife zu rauchen. Darauf seien die Bars auch ausgerichtet. Ob sie sich allein mit dem Shisha-Angebot wirtschaftlich über Wasser halten können, hielt das Gericht für irrelevant. Es schloss zugleich als lebensfremd aus, dass solche Betriebe in maßgeblichem Umfang Kunden anziehen, die ausschließlich oder primär das vorhandene gastronomische Angebot in Anspruch nehmen wollen.
Der Widerruf diene dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Spielerschutzes. Dieses überwiege das wirtschaftliche Interesse der Automatenaufstellerin an einem Fortbestand der Geeignetheitsbestätigung.
Gegen den Beschluss des VG kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 16.04.2025, 3 L 374/25, nicht rechtskräftig