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Gefälschter Wein: Von Händler zurückzunehmen
Hochwertige Weine erzielen Spitzenpreise und werden weltweit gehandelt. Nicht immer ist die Ware aber echt, wie sich in einem vom Oberlandesgericht (OLG) Köln entschiedenen Fall herausgestellt hat.
Die Klägerin ist eine in Bayern ansässige Firma, die mit hochwertigen und seltenen Weinen handelt. Im März 2012 hatte sie von einer Kölner Weinhändlerin 36 Flaschen Rotwein der Weinlage Romanée-Conti – Jahrgänge 2004 bis 2007 – zum Preis von fast 300.000 Euro gekauft. Unmittelbar danach verkaufte sie den Wein an einen Händler in Singapur weiter.
Im April 2013 kamen in der Weinbranche Gerüchte auf, dass Teile der auf den Markt gelangten Weine dieser Weinlage gefälscht seien. Mit der Begründung, dass ihre Kundin in Singapur davon ausgehe, dass es sich bei den verkauften Weinen um Fälschungen handele, und 34 der 36 Flaschen zurückgeschickt habe, forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises auf. Dies lehnte die Beklagte ab, weswegen die Klägerin vor Gericht zog.
Mit Urteil vom 11.07.2019 hatte das Landgericht (LG) Köln der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der betroffenen Flaschen Wein im Wesentlichen stattgegeben. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung hat das OLG Köln zurückgewiesen.
Die Beklagte hatte bestritten, dass es sich bei den von ihr gelieferten Weinen um Fälschungen handele. Mithilfe einer speziellen Lupe ließ sich jedoch feststellen, dass nur zwei der 34 Flaschen echt waren. Bei der Erstellung der Etiketten wurde ein besonderes Verfahren angewandt, das zu einem unverkennbaren Druckergebnis führte. Die Beweisführung überzeugte LG und OLG.
Auch ein weiterer Einwand der Beklagten blieb erfolglos. Sie hatte geltend gemacht, das LG hätte genauer aufklären müssen, ob es sich bei den dem Gericht vorliegenden Flaschen tatsächlich um jene handelte, die die Beklagte der Klägerin im Jahr 2012 verkauft hatte. Das überzeugte das OLG jedoch nicht. Ein Mitarbeiter der Klägerin hatte nämlich bei Anlieferung des Weins auf der Rückseite der Rechnung der Beklagten die Flaschennummern notiert. 34 der seinerzeit notierten Nummern fanden sich auf der bei Rückkehr der Weine aus Singapur erstellten Packliste. Sie stimmten außerdem mit den durch das LG in Augenschein genommenen Flaschen überein. Anlass zur weiteren Aufklärung sah das OLG daher nicht.
Das Gericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 25.06.2020, 28 U 53/19