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Gefährliche Hunde: Grundsatzurteil zur Rassebeurteilung

07.05.2025

Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf in Nordrhein-Westfalen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Landeshundegesetz legt fest, welche Hunderassen als gefährlich gelten. Wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit einer Kreuzung entschieden hat, kann die Rassebeurteilung auf die einschlägigen Rassestandards privater Zuchtverbände gestützt werden.

Demnach dürfe die Stadt Solingen einer Frau die Haltung des Hundes "Murphy" untersagen. Bei ihm handele es sich um eine Kreuzung eines American Pitbull Terriers und damit um einen so genannten gefährlichen Hund. Die Frau sei auch nicht berechtigt, einen solchen gefährlichen Hund zu halten.

Nach dem Landeshundegesetz seien gefährliche Hunde solche der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Die Stadt Solingen gehe bei "Murphy" zu Recht davon aus, dass es sich um eine Kreuzung eines American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund handelt, bei dem der Phänotyp eines American Pitbull Terriers deutlich hervortritt. Dies habe die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, nach einer eingehenden Rassebeurteilung zutreffend eingeschätzt. Die Rassebeurteilung könne auf die einschlägigen Rassestandards privater Zuchtverbände gestützt werden, hält das OVG fest. An deren Bestimmtheit habe das OVG – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – keine durchgreifenden Zweifel.

Die Halterin des Hundes "Murphy" habe, anders als vom VG angenommen, auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Haltung ihres Hundes erlaubt wird. Sie habe weder ein besonderes privates Interesse an der weiteren Haltung nachgewiesen noch könne sie sich auf ein öffentliches Interesse berufen. Angesichts der eindeutigen gesetzgeberischen Intention des Landeshundegesetzes könne ein öffentliches Interesse an der Haltung eines – allein wegen der Anknüpfung an seine Rasse (abstrakt) – gefährlichen Hundes nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden. Dieses bestehe nicht stets allein deshalb, um die Abgabe eines Hundes vom privaten Halter in ein Tierheim zu vermeiden.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2025, 5 A 438/22, nicht rechtskräftig

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