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Geänderte Lohnsteuer-Anmeldung 2022: Bundesfinanzministerium macht Muster bekannt

20.07.2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) teilt mit, dass das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab August 2022 gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden ist, und macht es bekannt.

Gleichzeitig weist es darauf hin, dass die Ausführungen zur Gestaltung der Vordrucke in der Bekanntmachung vom 11.08.2021 weiter gelten.

Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23.05.2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 749) werde eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen, betont das BMF. Hierbei sei zu beachten, dass diese Kennzahl nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, drittes Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 gilt. Der Wert in der Kennzahl 35 sei immer ohne Minuszeichen anzugeben.

Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale sei die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, drittes Quartal 2022 oder in der Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren.

Bundesfinanzministerium, Bekanntmachung vom 18.07.2022, IV C 5 - S 2533/19/10026 :002 -

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