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Gastronomie: Vereinfachungsregeln für Umsätze
Mit Schreiben vom 22.12.2025 hat das Bundesfinanzministerium(BMF) im Zuge der Senkung des Umsatzsteuersatzes bei Restaurant- undVerpflegungsdienstleistungen dieselben Vereinfachungsregelungen wie während derCorona-Pandemie veröffentlicht. Hierauf weist der Bund der SteuerzahlerRheinland-Pfalz hin.
Der Bundesrat habe am 19.12.2025 dem Steueränderungsgesetz2025 zugestimmt und damit die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes fürRestaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 01.01.2026 ermöglicht. Wiebereits während der Corona-Pandemie gelte der ermäßigte Steuersatz nur für dieAbgabe von Speisen, nicht jedoch für Getränke.
Bei Pauschalangeboten müsse laut Bundesfinanzhof die jeweilseinfachste Aufteilungsmethode angewendet werden, in der Regel nachEinzelverkaufspreisen. Die Finanzverwaltung lasse dafür eineVereinfachungsregel zu: Bei kombinierten Angeboten könne der auf Getränkeentfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt werden.Bei Hotelübernachtungen mit Frühstück und weiteren Leistungen gelte, da einTeil des Frühstücks wieder dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, nur noch einAnsatz von 15 statt 20 Prozent des Pauschalpreises für den Regelsteuersatz.Hoteliers könnten somit im Rahmen einer allgemeinen Aufteilung 15 Prozent derBuchung dem Regelsteuersatz unterwerfen und auf den Rest den ermäßigtenSteuersatz anwenden, so der Steuerzahlerbund.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 16.01.2026