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Gastronomie im Seniorenzentrum: Soll nun Geimpften und Genesenen offenstehen

09.04.2021

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat im Streit um die Öffnung eines Cafés in einem Seniorenzentrum vorgeschlagen, diese für gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Bewohner und Mitarbeiter zuzulassen. Das Gleiche soll für Bewohner und Mitarbeiter gelten, die nachweislich eine Infektion mit dem Virus überstanden haben und nicht mehr infektiös sind. Der VGH verweist auf eine veränderte Bewertung des Übertragungsrisiko bei Geimpften durch das Robert Koch-Institut (RKI).

Die Antragstellerin ist die Betreiberin des fraglichen Seniorenzentrums. Sie hatte eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 Absatz 2 Coronaverordnung begehrt, um ihr Café für Geimpfte und Genesene Bewohner und Mitarbeiter wieder öffnen zu können. Hiermit war sie vor dem VGH am 18.03.2021 zunächst gescheitert. Damals hatte der VGH angeführt, es sei nach dem Stand der virologischen und epidemiologischen Forschung nicht zu beanstanden, dass Geimpfte oder Genesene weiterhin infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen unterworfen seien. E sei wissenschaftlich noch nicht ausreichend aufgeklärt, ob diese Personengruppen das SARS-CoV-2-Virus weitergeben könnten.

Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss des VGH Anhörungsrüge erhoben und geltend gemacht, der VGH habe Vorbringen übergangen. Über diese Rüge ist noch nicht entschieden. Im Anhörungsrügeverfahren hat der VGH den Beteiligten nun einen Vergleichsvorschlag gemacht. Danach soll es der Antragstellerin gestattet werden, den Betrieb ihres Cafés als Gemeinschaftsraum mit Zugangsmöglichkeiten ausschließlich für Bewohnende und Mitarbeitende, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind oder nachweislich eine Infektion mit dem Virus überstanden haben und nicht mehr infektiös sind, wiederaufzunehmen.

Zur Begründung des Vorschlags verweist der VGH auf neue Feststellung des RKI, die das Gericht dahin bewerte, dass Menschen nach Kontakt mit dem Virus trotz Impfung infiziert werden könnten und dabei das Virus SARS-CoV-2 ausschieden und daher als Vorsichtsmaßnahmen auch Geimpfte die Infektionsschutzmaßnahmen beachten sollten, dass die Virusausscheidung bei nach vollständiger Impfung Infizierten jedoch stark reduziert und damit das Risiko einer Transmission in einem Maße vermindert sei, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung wahrscheinlich keine wesentliche Rolle mehr spielten. Für die vorliegende Konstellation, dass eine Genehmigung begehrt werde, den gastronomischen Betrieb eines Cafés als Gemeinschaftsraum einer Seniorenresidenz mit Zugangsmöglichkeiten ausschließlich für Bewohnende und Mitarbeitende zu gestatten, die gegen das SARS-CoV-2 geimpft seien oder nachweislich eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 überstanden hätten und nicht mehr infektiös seien, dürften daher nach vorläufiger Einschätzung überwiegende Gründe dafür sprechen, dass aufgrund der geänderten Erkenntnislage des RKI ein Anspruch auf die Ausnahmegenehmigung nun zu bejahen sei.

Im Verfahren der Anhörungsrüge könnten jedoch neue Tatsachen nicht geltend gemacht werden. Der VGH könne die neue Bewertung durch das RKI auch nicht in einem Verfahren nach § 80 Absatz 7 Verwaltungsgerichtsordnung durch eine etwaige Abänderung seines Beschlusses von Amts wegen berücksichtigen. Denn der Senat sei nicht Gericht der Hauptsache im Sinne dieser Vorschrift. Aufgrund der geschilderten geänderten Tatsachenlage und der gegebenen prozessrechtlichen Situation hält der VGH daher den unterbreiteten Vergleich für sachgerecht. Er hat die Beteiligten gebeten, sich bis zum 12.04.2021 zu dem Vorschlag zu äußern.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.04.2021,

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