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Gastronom: Unterliegt in Streit um Aufstellen mobiler Markise

13.03.2023

Ein Gastronom hat im Streit um die Aufstellung einer mobilen Markise im öffentlichen Straßenraum erfolglos gegen die Landeshauptstadt Hannover geklagt. Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover erachtete die Untersagung der Aufstellung durch die Stadt als rechtens, weil der Kläger über keine entsprechende straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis verfügt habe.

Gegen dieses Argument hatte der Kläger im Verfahren geltend gemacht, die Sondernutzungssatzung der Beklagten sehe eine Erlaubnis für die Freisitze und Sonnenschirme von gastronomischen Betrieben vor.

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das Aufstellen der mobilen Markise im öffentlichen Straßenraum eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Sondernutzung darstelle. Eine solche Sondernutzungserlaubnis habe der Kläger weder beantragt noch erhalten.

Es liege auch kein Fall einer ausnahmsweise zu berücksichtigenden offensichtlichen Erlaubnisfähigkeit vor, die einer Untersagung entgegenstehen könnte. Insbesondere handele es sich bei der mobilen Markise nicht offensichtlich um einen genehmigungsfähigen Sonnenschirm. Auch sei die Vorschrift bezüglich der Sonnenschirme nicht entsprechend auf die Markise anwendbar. Denn es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann der Kläger beim Oberverwaltungsgericht Niedersachsen die Zulassung der Berufung beantragen.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 09.03.2023, 7 A 4945/22, nicht rechtskräftig

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