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Fußballfan: Mit Klage gegen Münchner Fußballverein gescheitert

06.11.2020

Das Landgericht (LG) München I hat die Klage eines stark sehbeeinträchtigten Fußballfans wegen des Anspruchs auf Unterlassung und Schadenersatz aus dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz gegen einen Münchner Fußballverein abgewiesen.

Der Kläger, der Inhaber eines Schwerbehindertenausweises der Kategorie B ist, buchte zwei Tickets für sich und seine Begleitperson für ein vom Beklagten am 08.02.2020 veranstaltetes Fußballspiel über das Online-Portal einer Stiftung.

Bei der Online-Buchung musste der Kläger für das Ticket seiner Begleitperson 16,50 Euro entrichten, die er zunächst auch bezahlte, dann jedoch vom beklagten Fußballverein zurückforderte. Er brachte vor, dass der Verein Rollstuhlfahrer und Sehbeeinträchtigte nicht gleichbehandele. Während Rollstuhlfahrer für ihre Begleitperson ein Gratis-Ticket für den Besuch eines Fußballspiels erhalten könnten, habe der Kläger als Sehbehinderter für seine Begleitperson 16.50 Euro bezahlen müssen. Deshalb verlangte der Kläger vor dem Prozess Schadenersatz in Höhe von 1.860 Euro. Der Beklagte zahlte ihm nur den Betrag von 16,50 Euro zurück. Die danach verbleibenden 1.843,50 Euro verlangte der Kläger mit der Klage als Schmerzensgeld für die – seiner Ansicht nach – erlittene Diskriminierung. Daneben verlangte er, der Beklagte möge eine solche Diskriminierung zukünftig unterlassen.

Eine Diskriminierung lag nach Auffassung des LG München I jedoch gerade nicht vor. Nach Lage der Dinge behandele der beklagte Fußballverein vielmehr alle Begleitpersonen von Inhabern eines Behindertenausweises der Kategorie B gleich, ohne Unterschied beziehungsweise ohne Ansehen der Art der Beeinträchtigung.

Freikarten für Begleiter von Inhabern eines entsprechenden Behindertenausweises gebe der Verein generell nur aus, wenn sie direkt bei der Geschäftsstelle des Vereins online oder analog bestellt werden und ein dort hinterlegtes Maximalkontingent noch nicht erschöpft ist. Diese Regelung für Freikarten gelte unterschiedslos für jede Person, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises der Kategorie B ist. Sie sei schon deshalb nicht diskriminierend, weil die Voraussetzungen für den Kläger und alle anderen Inhaber eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson identisch sind.

Die Einschränkungen je nach Kontingent oder Buchungsart als solche seien ebenfalls nicht diskriminierend, da sie für alle Begleitpersonen gleichermaßen gölten, so das Gericht.

Dass der Verein dem Kläger den Betrag von 16.50 Euro trotzdem auf dessen Beschwerde hin zurückerstattet und sich bei ihm entschuldigt habe, könne nicht als Anerkenntnis einer Diskriminierung seitens des Beklagten gewertet werden.

Landgericht München I, Urteil vom 05.11.2020, 11 O 10306/20, nicht rechtskräftig

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