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Für "Königreich Deutschland" geführte Gaststätte in Köln: Durfte geschlossen und versiegelt werden

24.08.2022

Die Stadt Köln war berechtigt, eine Gaststätte ohne vorherige schriftliche Anordnung zu schließen und zu versiegeln, die eine Gastwirtin als "Zweckbetrieb" für das "Königreich Deutschland" führen wollte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.

Die Antragstellerin, die sich als Staatsangehörige des "Königreichs Deutschland" begreift, betrieb in Köln eine Gaststätte, die sie als "Zweckbetrieb" des "Königreichs Deutschland" in Form eines Vereinslokals ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis führen wollte. Zutritt zum Lokal sollten nur "Staatsangehörige und Zugehörige des Königreichs Deutschlands" haben. Gäste wurden darauf hingewiesen, dass sie mit dem Betreten des Lokals temporär Zugehörige des "Königreichs Deutschlands" seien.

Am Tag der Eröffnung als "Zweckbetrieb" wurden Hygienevorschriften unter dem Vorwand nicht eingehalten, neben dem Recht des "Königreichs" seien keine weiteren Rechte und Pflichten zu beachten. Wegen der Fortsetzung des Betriebs am Folgetag schloss die Stadt Köln die Gaststätte und versiegelte sie. In der schriftlichen Bestätigung dieser Maßnahmen untersagte sie der Antragstellerin zugleich jede weitere selbstständige Gewerbeausübung und drohte weitere Zwangsmittel an.

Die Stadt Köln war laut OVG zur Schließung und Versiegelung der Gaststätte befugt. Die Antragstellerin habe nicht die erforderliche Gaststättenerlaubnis. Zudem habe sie sich als unzuverlässig für den Betrieb einer Gaststätte erwiesen, weil sie das "Königreich Deutschland" erkennbar als allein für die Betriebsführung verantwortlich ansah, hierfür selbst keine Verantwortung übernahm und jegliche Bereitschaft fehlte, den Betrieb unter Beachtung des geltenden deutschen Rechts zu führen.

Entgegen dem durch Aushänge erzeugten Eindruck könne das "Königreich Deutschland" keine eigene Rechtsordnung schaffen. Nach geltendem Recht sei es dem "Königreich Deutschland" auch nicht unter Berufung auf die Vereinigungsfreiheit möglich, das Lokal als Zweckbetrieb durch abhängige Inhaber verantwortlich zu betreiben. Die Gaststätte sei zudem kein "Vereinslokal" gewesen, weil sie dem "Königreich Deutschland", das schon kein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs sei, nicht vom Eigentümer überlassen worden sei.

Hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung und weiterer Zwangsmittelandrohungen hatte der Antrag hingegen Erfolg, weil diese Entscheidungen – anders als die Schließung der Gaststätte – wegen fehlender Dringlichkeit nicht ohne vorherige Verwaltungsentscheidung hätten vollzogen werden dürfen, so das OVG.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2022, 4 B 61/21, unanfechtbar

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