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Füllstandsvorgaben für Gasspeicher: Länder geben grünes Licht

13.04.2022

In seiner Plenarsitzung am 08.04.2022 hat der Bundesrat die vom Bundestag kurz zuvor beschlossenen Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt.

Die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes soll die Sicherheit der Gasversorgung in Deutschland gewährleisten. Sie zielt darauf ab, unter Beachtung der aktuellen Lieferstrukturen und -beeinträchtigungen eine Unterversorgung zu vermeiden.

Nutzer von Gasspeicheranlagen müssen danach die von ihnen gebuchten Speicherkapazitäten befüllen. Andernfalls werden sie ihnen entzogen und dem so genannten Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Marktgebietsverantwortlicher ist die von den Fernleitungsnetzbetreibern beauftragte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet den Gasnetzzugang effizient abwickelt.

Das Gesetz sieht Mindestfüllstände vor: Diese sollen am 1. Oktober 80 Prozent, am 1. November 90 Prozent und am 1. Februar 40 Prozent betragen. Wenn marktgerechtes Agieren nicht zum Erreichen des Füllstandes führt, lässt der Marktgebietsverantwortliche die Speicher entweder von Marktakteuren im Wege einer Sonderausschreibung befüllen oder kauft selbst Gas ein. Dies soll zum einen das Horten von Speicherkapazitäten vermeiden und zum anderen einen Anreiz setzen, die gebuchten Speicherkapazitäten zu befüllen.

Die Kosten, die dem Marktgebietsverantwortlichen zur Sicherung der Gasversorgung entstehen, werden über eine bei den so genannten Bilanzkreisverantwortlichen, zum Beispiel Energieversorgungsunternehmen, erhobene Umlage finanziert.

Die Gasspeicher in Deutschland wiesen im Winter 2021 die niedrigsten Füllstände der vergangenen 15 Jahre auf. Dies habe in der Folge zu starken Preissteigerungen geführt, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Das Artikelgesetz enthält zudem Vereinfachungen für den Bau von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschafts- oder sonstigen Unterkünfte für Flüchtlinge: Behörden dürfen bis Ende 2024 von den Vorschriften des Baugesetzbuchs abweichen, um das Verfahren zu vereinfachen. Unlängst hatte der Bundesrat in einer Entschließung von der Bunderegierung genau diese Maßnahme gefordert.

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens kann das Gesetz laut Bundesrat jetzt wie geplant dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es werde am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Die gesetzlichen Regelungen zu den Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen treten laut Bundesrat am 01.04.2025 wieder außer Kraft.

Bundesrat, PM vom 08.04.2022

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