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Frühjahr 2021: Ausgangsbeschränkung in Köln war rechtens

20.12.2022

Die Stadt Köln durfte im Frühjahr 2021 zur Pandemiebekämpfung eine nächtliche Ausgangsbeschränkung anordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und eine Klage eines Kölner Bürgers abgewiesen.

Am 16.04.2021 ordnete die Stadt Köln eine Ausgangsbeschränkung an, nachdem die Inzidenzzahl in Köln trotz zahlreicher Corona-Schutzmaßnahmen über einen längeren Zeitraum über 100 gelegen hatte. Danach war der Aufenthalt außerhalb der Wohnung in der Zeit von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Die Ausgangsbeschränkung galt nach einer Verlängerung bis zum Ablauf des 17.05.2021.

Die Ausgangsbeschränkung war nach Ansicht des VG Köln zulässig, weil sich im Frühjahr 2021 die Inzidenzzahl kontinuierlich bis zu einem Wert von 255,6 gesteigert hatte und erst Mitte Mai 2021 wieder unter 100 lag. Die Ausgangsbeschränkung sei auch verhältnismäßig gewesen. Es sei nicht erforderlich gewesen, dass die Stadt stattdessen andere Infektionsschutzmaßnahmen gesteigert kontrolliert. Gerade die stärkere Kontrolle der Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich wäre im Vergleich schwerer umsetzbar und zudem mit einem Eindringen in den grundrechtlich besonders geschützten Bereich der Wohnung etwaiger Betroffener verbunden gewesen, so das VG.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Bereits im April 2021 hatte das VG Köln Eilanträge gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung abgelehnt.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 29.11.2022, 7 K 2143/21, nicht rechtskräftig

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