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Frühere Geschlechtsänderung: Hindert Eintragung als Vater für während Ehe geborenes Kind nicht

16.07.2024

Das Standesamt darf für ein während der Ehe geborenes Kind den Ehemann der Mutter als Vater des Kindes eintragen, auch wenn dieser zuvor sein Geschlecht von weiblich in männlich geändert hat und daher keine biologische Abstammung vorliegt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein entschieden.

2015 hatten die heutigen Eheleute eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft geschlossen. 2017 ließ der heutige Ehemann sein Geschlecht von weiblich in männlich ändern. Im Frühjahr 2023 schlossen beide die Ehe. Im Herbst 2023 brachte die Ehefrau, ermöglicht durch eine Samenspende, ein Kind zur Welt.

Der Ehemann hat als Antragsteller gegenüber dem Standesamt die Eintragung als Vater verlangt. Das Standesamt legte die Sache dem Amtsgericht (AG) zur Entscheidung vor. Dieses wies das Standesamt zur Vornahme der Eintragung an. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Amts hat das OLG zurückgewiesen, allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Nach Auffassung des OLG hat das AG das Standesamt zu Recht angewiesen, bei der Beurkundung der Geburt des betroffenen Kindes den Ehemann als Vater einzutragen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

Die Entscheidung zur Änderung des Geschlechtes und des Vornamens seien hier bereits wirksam gewesen, sodass der Antragsteller als Mann anzusehen sei. Eine Spezialvorschrift aus dem Transsexuellengesetz (§ 11 TSG), wonach durch die Entscheidung, dass der Antragsteller einem anderen Geschlecht zugehörig ist, das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt bleibt, sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Denn diese Vorschrift betreffe nur Konstellationen, in denen der Transsexuelle entweder vor der Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit bereits eine Eltern-Kind-Rechtsbeziehung innegehabt habe oder solche Kinder, die erst nach der Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit genetisch von der transsexuellen Person abstammten beziehungsweise von ihr auf die Welt gebracht worden seien.

Die hier vorliegende Fallkonstellation, dass ein mit der Mutter des Kindes verheirateter Transsexueller die Eintragung als Vater beantragt, habe der Gesetzgeber zum Entstehungszeitpunkt der Vorschrift im TSG im Jahr 1980 nicht vor Augen gehabt. Zudem sei es auch verfassungsrechtlich geboten, die Vorschrift nicht auf die hier vorliegende Konstellation anzuwenden. Denn dem Kind entstünden keine Nachteile, wenn der Transsexuelle als männlich behandelt werde. Vielmehr würde es – im Gegenteil – Nachteile erleiden, wenn an das vormals weibliche Geschlecht angeknüpft würde. Denn dann wäre der Antragsteller im Verhältnis zum betroffenen Kind nicht als Mann anzusehen, sondern müsste weiter als Frau behandelt werden. Dem durch Artikel 6 des Grundgesetzes abgesicherten Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch beide Elternteile sei Geltung zu verschaffen. Dass der Ehemann der Mutter Vater des betroffenen Kindes werden könne, diene diesem Recht.

Die Entscheidung des OLG erfolgte auf Grundlage des aktuell gültigen TSG. Dieses wird ab dem 01.11.2024 durch das Selbstbestimmungsgesetz abgelöst, das auch das Eltern-Kind-Verhältnis neu regelt.

Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 04.07.2024, 2 Wx 11/24, nicht rechtskräftig

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