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Frisch vermählt: Was bei der Steuererklärung zu beachten ist

22.03.2024

Frischvermählte sollten ihre erste gemeinsame Steuererklärung nicht auf die lange Bank schieben. Ihnen kann eine beträchtliche Steuerersparnis winken, klärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) auf. Denn mit der so genannten Zusammenveranlagung komme bei ihnen der günstige Splittingtarif wie bei allen anderen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften zum Zuge. Selbst, wer sich am letzten Tag des vergangenen Jahres das Ja-Wort gegeben hat, könne vom Splittingtarif für 2023 profitieren.

Von diesem profitierten insbesondere Ehe- beziehungsweise Lebenspartner mit unterschiedlich hohem Einkommen, so der BVL. Je größer der Unterschied zwischen den Einkünften der Partner, desto größer sei der Steuervorteil. Am größten sei der Splittingeffekt bei Alleinverdiener-Ehen, erläutert Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des BVL.

Den Splittingtarif beantragten Verheiratete oder Verpartnerte im Hauptvordruck ihrer gemeinsamen Steuererklärung. In den jeweiligen Anlagen müssen sie laut BVL ihre Sonderausgaben wie Spenden und Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten und Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen angeben. Die Aufwendungen würden den Ehegatten gemeinsam zugerechnet, unabhängig davon, wer die Kosten tatsächlich getragen hat.

In einigen Fällen komme es auch zur Verdoppelung von Frei- oder Pauschbeträgen, beispielsweise beim Sparer-Pauschbetrag, so der BVL weiter. Zusammenveranlagte Ehepartner könnten bis zu 2.000 Euro an Zinsen, Dividenden und anderen Kapitaleinnahmen im Jahr steuerfrei einstreichen. Wem die Zinsen gutgeschrieben wurden, spiele dabei keine Rolle.

Nur die Jobkosten würden für jeden Arbeitnehmer getrennt in der Anlage N berücksichtigt. Vom Bruttoarbeitslohn jedes Ehegatten werde jeweils mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen.

Die gemeinsame Steuererklärung sei aber nicht immer die beste Wahl, so der BVL. Manchmal könne es günstiger sein, wenn jeder Partner seine eigene Steuererklärung macht. Das sei häufig der Fall, wenn einer der beiden Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder eine Abfindung in dem jeweiligen Steuerjahr erhalten hat. Daher rät Jana Bauer: "Eheleute sollten jedes Jahr aufs Neue vergleichen, welche Veranlagungsform für sie am günstigsten ist."

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, PM vom 20.03.2024

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