Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Freizeitpark-Leistungen: EuGH-Vorlage we...

Freizeitpark-Leistungen: EuGH-Vorlage wegen Zweifel an Besteuerung zum Regelsteuersatz

07.09.2020

Das Finanzgericht (FG) Köln bezweifelt, dass die Umsatzbesteuerung der Leistungen von Freizeitparks zum Regelsteuersatz mit Europarecht vereinbar ist. Deswegen hat es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) diesbezügliche Fragen vorgelegt.

Die Klägerin betrieb 2014 einen Freizeitpark. Mit der Zahlung des Eintrittsgelds erwarben die Besucher das Recht, die Einrichtungen des Parks zu nutzen. Die Klägerin beantragte, die Eintrittsgelder dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent zu unterwerfen. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und ähnlichen temporären Veranstaltungen unterliegen nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht nur dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. Demgegenüber werden Schaustellerleistungen in ortsfesten Vergnügungs- beziehungsweise Freizeitparks entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 02.08.2018, V R 6/16) mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent besteuert.

Das FG Köln bezweifelt, ob dies tatsächlich – wie der BFH meint – nicht gegen den "Grundsatz der steuerlichen Neutralität" verstößt. Hiernach dürfen zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, bei der Umsatzsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden. Vor diesem Hintergrund hat das FG den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Definition der Begriffe "Jahrmärkte", "Vergnügungsparks" und "Freizeitparks" aufgefordert und um eine Konkretisierung der so genannten Kontext-Rechtsprechung des EuGH sowie des Begriffs "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" gebeten.

Finanzgericht Köln, Beschluss vom 25.08.2020, 8 K 1092/17

Mit Freunden teilen