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Freiwillige Krankenversicherung: Einkommen beider Eheleute für Beitragshöhe maßgeblich

04.09.2023

Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter richten sich auch nach dem Einkommen des privat versicherten Ehegatten. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Hessen klar.

Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge richte sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei einem freiwillig Versicherten sei dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Ist dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, seien auch dessen Einnahmen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dies gelte für alle freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen. Höherrangiges Recht werde hierdurch nicht verletzt, so das LSG.

Eine freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frau hatte sich gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge gewehrt. Sie meinte, das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns hätte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Krankenkasse hingegen verwies auf die so genannten Verfahrensgrundsätze Selbstzahler, nach welchen auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen sei.

Das LSG bestätigt – wie bereits das erstinstanzlich entscheidende Sozialgericht – die Auffassung der Krankenversicherung. Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Dementsprechend habe der GKV-Spitzenverband mit den "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" geregelt, dass die Hälfte des Einkommens des Ehegatten (beziehungsweise Lebenspartners) zu berücksichtigen sei, soweit dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre.

Denn das Einkommen des den Lebensunterhalt überwiegend bestreitenden beziehungsweise des höherverdienenden Ehegattens (beziehungsweise Lebenspartners) stelle den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe (oder Partnerschaft) dar und bestimme damit auch entscheidend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Diese Grundsätze gälten für alle in der GKV freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen, auch wenn es (nur) für diese zwischenzeitlich eine ausdrückliche entsprechende Regelung gegeben habe. Diese Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, so das LSG abschließend.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Landessozialgericht Hessen, L 8 KR 174/20

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