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Freistellung während der Kündigungsfrist: Unterlassen anderweitigen Verdienstes nicht böswillig
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz seines Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, so ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, sich während der Freistellung einen neuen Job zu suchen. Er unterlässt in der Regel nicht böswillig im Sinne des § 615 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.
Ein Arbeitnehmer war seit November 2019 bei einer Arbeitgeberin beschäftigt, zuletzt als Senior Consultant gegen eine monatliche Vergütung von 6.440 Euro brutto. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.03.2023 ordentlich zum 30.06.2023 und stellte den Arbeitnehmer unter Einbringung von Resturlaub unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Der von ihm erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht (ArbG) am 29.06.2023 statt, die von der Arbeitgeberin dagegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) am 11.06.2024 zurückgewiesen.
Nach Zugang der Kündigung meldete sich der Arbeitnehmer Anfang April 2023 arbeitssuchend und erhielt von der Agentur für Arbeit erstmals Anfang Juli Vermittlungsvorschläge. Die Arbeitgeberin übersandte ihm hingegen schon im Mai und Juni 2023 insgesamt 43 von Jobportalen oder Unternehmen online gestellte Stellenangebote, die nach ihrer Einschätzung für den Arbeitnehmer in Betracht gekommen wären. Auf sieben davon bewarb sich der Mann, allerdings erst ab Ende Juni 2023. Nachdem die Arbeitgeberin ihm für Juni 2023 keine Vergütung mehr zahlte, hat er diese mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Die Arbeitgeberin hat Klageabweisung beantragt und eingewendet, der Arbeitnehmer sei verpflichtet gewesen, sich während der Freistellung zeitnah auf die ihm überlassenen Stellenangebote zu bewerben. Weil er dies unterlassen habe, müsse er sich für Juni 2023 nach § 615 Satz 2 BGB fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe des bei der Arbeitgeberin bezogenen Gehalts anrechnen lassen.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LAG ihr stattgegeben. Die dagegen erhobene Revision der Arbeitgeberin blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Die Arbeitgeberin befand sich laut BAG aufgrund der von ihr einseitig erklärten Freistellung des Klägers während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug und schuldete dem Arbeitnehmer nach § 615 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 611a Absatz 2 BGB die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist. Nicht erzielten anderweitigen Verdienst müsse sich der Arbeitnehmer nicht nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen. Der durch eine fiktive Anrechnung nicht erworbenen Verdienstes beim Arbeitnehmer eintretende Nachteil sei nur gerechtfertigt, wenn dieser wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) untätig geblieben ist. Weil § 615 Satz 2 BGB eine Billigkeitsregelung enthält, könne der Umfang der Obliegenheit des Arbeitnehmers zu anderweitigem Erwerb nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers beurteilt werden. Die Arbeitgeberin habe nicht dargelegt, dass ihr die Erfüllung des aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden, auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers unzumutbar gewesen wäre. Ausgehend hiervon habe für ihn keine Verpflichtung bestanden, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Arbeitgeberin ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2025, 5 AZR 127/24