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Freiberufliche Tätigkeit in den Niederlanden: Zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen

04.09.2023

Die Sonderregelung zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz gilt aufgrund der in der EU geltenden Niederlassungsfreiheit auch für Vorsorgeaufwendungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus einer in den Niederlanden ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit stehen. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Das zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtete Finanzgericht (FG) müsse auch Fragen nachgehen, über welche die Beteiligten nicht streiten, wenn insoweit Zweifel bestehen. Es sei Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht gemäß § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 293 der Zivilprozessordnung von Amts wegen zu ermitteln. Wie das FG das ausländische Recht ermittelt, stehe in seinem pflichtgemäßen Ermessen, so der BFH. Die Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts seien für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Fehlten jedoch die erforderlichen Feststellungen zum maßgeblichen ausländischen Recht, liege ein materieller Mangel vor.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.05.2023, X R 28/21

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