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(Freiberufliche) erzieherische Tätigkeit: Nur bei umfassender Schulung des menschlichen Charakters

01.03.2021

Eine erzieherische Tätigkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz ist – über die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten hinaus – auf die umfassende Schulung des menschlichen Charakters und die Bildung der Persönlichkeit im Ganzen gerichtet. Keine erzieherische Tätigkeit liegt demgegenüber vor, wenn eine im Rahmen ambulanter Eingliederungshilfe gewährte Unterstützung für behinderte oder erkrankte Menschen darauf zielt, gemeinsam erkannte, individuelle Defizite einer Person auszugleichen. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Verfahren klar, in dem es um die Einordnung einer Tätigkeit als freiberuflich in Abgrenzung zur Unterhaltung eines Gewerbebetriebs ging.

Eine Diplomsozialarbeiterin, die im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe behinderte und kranke Menschen bei einer selbstbestimmten Lebensführung unterstützt, erfülle zudem nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer ambulanten Pflegeeinrichtung gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. d Gewerbesteuergesetz, heißt es in dem Urteil weiter. Insofern scheide hier auch eine Befreiung von der Gewerbesteuer aus.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.09.020, VIII R 10/17

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