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Flugannullierungen: Fluggesellschaften verpflichten sich zu zeitnaher Erstattung

04.10.2021

Nach Dialogen mit der EU-Kommission und den nationalen Verbraucherschutzbehörden haben sich 16 große Fluggesellschaften verpflichtet, die Fluggäste bei annullierten Flügen besser zu informieren und ihnen zeitnah Erstattungen zu gewähren.

Nach Angaben der Kommission haben sich alle betroffenen Fluggesellschaften verpflichtet, den Rückstand bei den Erstattungen aufzuholen und den Fluggästen – wie im EU-Recht vorgesehen – innerhalb von sieben Tagen eine Erstattung zu gewähren. Auch sollen die Fluggäste klarer über ihre Fluggastrechte bei Annullierung eines Fluges durch eine Fluggesellschaft informiert werden.

Die Airlines haben sich weiter dazu verpflichtet, dass die verschiedenen Optionen der Fluggäste bei Annullierungen durch die Fluggesellschaft – anderweitige Beförderung, Rückerstattung und, wenn dies von der Fluggesellschaft angeboten wird, Erstattung durch einen Gutschein – auf ihren Websites sowie in ihren E-Mails und anderen Mitteilungen an die Fluggäste gleiche Sichtbarkeit erhalten.

Die Fluggesellschaften wollen in ihrer Kommunikation mit den Fluggästen klar zwischen Annullierungen durch die Fluggesellschaft (und den sich daraus ergebenden gesetzlichen Ansprüchen des Fluggasts) und den Annullierungen durch den Fluggast (und etwaigen vertraglichen Rechten, die der Fluggast in diesen Fällen nach den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft haben kann) unterscheiden.

Gutscheine können den Fluggästen nur gegeben werden, wenn diese sich ausdrücklich dafür entscheiden. Alle 16 Fluggesellschaften mit Ausnahme von Iberia und Wizz Air haben zugesagt, dass ungenutzte Gutscheine, die den Fluggästen zu Beginn der Pandemie nahegelegt worden waren, auf Wunsch des Fluggasts ausgezahlt werden können.

Fluggäste, die ihren Flug über Vermittler gebucht haben und Schwierigkeiten haben, von diesem eine Erstattung zu erhalten, können sich direkt an die Fluggesellschaft wenden und eine direkte Erstattung verlangen. Von den Fluggesellschaften wird erwartet, dass sie die Fluggäste über diese Möglichkeit und die Voraussetzungen für die Beantragung einer direkten Erstattung auf ihren Websites informieren.

Wie die EU-Kommission weiter mitteilt, wird das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) nun seine Dialoge mit allen Fluggesellschaften abschließen und genau verfolgen, ob die Verpflichtungen ordnungsgemäß umgesetzt werden. Die nationalen Behörden würden entscheiden, wie mit der noch offenen Frage der nicht erstattungsfähigen Gutscheine umzugehen ist, die den Verbrauchern in der Anfangsphase der Pandemie nahegelegt wurden. Das CPC-Netz werde ferner Informationen über laufende Ermittlungen seiner Mitglieder über mögliche unlautere Praktiken bestimmter Vermittler austauschen, insbesondere darüber, wie die Vermittler Verbraucher über die Konditionen und Gebühren für ihre Dienstleistungen informieren.

Europäische Kommission, PM vom 30.09.2021

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