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Flugannullierung: Mit Ticketpreis auch Vermittlerprovision zu erstatten

16.01.2026

Wird ein Fluggestrichen, muss die Airline dem Kunden den Ticketpreis erstatten, und zwareinschließlich der beim Kauf von einem Vermittler erhobenen Provision. Dafürist es laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) nicht erforderlich, dass dieFluggesellschaft die genaue Höhe dieser Provision kennt.

Mehrere Reisendekauften im Buchungsportal des Reisebüros Opodo Flugtickets für einen Hin- undRückflug der Fluggesellschaft KLM von Wien nach Lima. Da die Flüge annulliertwurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag. Allerdings zog dieAirline etwa 95 Euro ab, die Opodo den Kunden als Vermittlungsprovision inRechnung gestellt hatte.

Die betroffenenFluggäste traten ihre etwaigen Erstattungsansprüche an einenVerbraucherschutzverband ab. Dieser macht vor den österreichischen Gerichtengeltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten auch dieVermittlungsprovision umfassen müsse, die den Fluggästen, wie im vorliegendenFall, von einem als Vermittler dieser Fluggesellschaft tätigen Reisebüro inRechnung gestellt worden sei. KLM macht hingegen geltend, dass sie nichtverpflichtet sei, die streitige Vermittlungsprovision zu erstatten, da ihrderen Existenz und erst recht deren Höhe nicht bekannt gewesen seien.

Der österreichischeOberste Gerichtshof (OGH) hat den EuGH hierzu befragt. Der OGH erinnert daran,dass der Gerichtshof bereits im Rahmen der Auslegung des Umfangs desErstattungsanspruchs von Fluggästen zu Vermittlungsprovisionen Stellunggenommen und dabei festgestellt hat, dass diese in den Erstattungsbetrageinzubeziehen sind, es sei denn, sie wurden ohne Wissen der Fluggesellschaftfestgelegt. Diese Ausnahme, die sich darauf beziehe, ob dasLuftfahrtunternehmen von der Provision Kenntnis habe, könne jedochunterschiedlich ausgelegt werden.

Der EuGH stellt nunklar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihremNamen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, davonausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis diesesVermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben. Da die Erhebungdieser Vermittlungsprovision ein "unvermeidbarer" Bestandteil desFlugticketpreises sei, sei sie als von der Fluggesellschaft genehmigtanzusehen. Daher müsse die Airline die Provision erstatten.

Für nichterforderlich hält der EuGH es, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe derVermittlungsprovision kennt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeberangestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität derInanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert.

Gerichtshof derEuropäischen Union, Urteil vom 15.01.2026, C-45/24

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