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Flüchtlingsunterkunft: Eilantrag gegen Baugenehmigung erfolglos
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat den Eilantrag vonNachbarn gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einerUnterkunft für Geflüchtete abgelehnt.
Auf einem knapp 9.000 Quadratmeter großen Grundstück sollen vierzweigeschossige Gebäude mit 49 separaten Ein- bis Vier-Zimmer-Wohnungen gebautwerden, in denen die Unterbringung von 99 bis zu 107 Personen vorgesehen ist.Die Wohnungen weisen jeweils Bad und Kochmöglichkeiten auf. Gemeinschaftsräumegibt es nicht. Die Ein-Zimmer-Wohnungen haben eine Größe von circa 42 Quadratmetern,die Vier-Zimmer-Wohnungen von circa 82 Quadratmetern.
Die Nachbarn halten das Vorhaben nicht fürgebietsverträglich. Es verstoße zudem gegen das baurechtlicheRücksichtnahmegebot.
Das VG Hannover sieht das anders. Das Vorhaben halte dieVorgaben des zugrunde liegenden Bebauungsplans ein, der für das Baugrundstückein allgemeines Wohngebiet vorsieht. Nach der Betriebsbeschreibung, dieBestandteil der Baugenehmigung ist, handele es sich nicht um eine Anlage fürsoziale Zwecke, sondern um Wohnnutzung, weil – anders als etwa beiNotunterkünften – in den Wohnungen eine selbstständige Haushaltsführung möglichund der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist.
Das Vorhaben ist aus Sicht des Gerichts auchgebietsverträglich, weil in dem Baugebiet, in dem das Vorhaben verwirklichtwerden soll, auch eine Bebauung mit größeren Mehrfamilienhäusern möglich wäre.Davon unterscheide sich das genehmigte Vorhaben nach Ansicht der Kammer nichtwesentlich.
Das Vorhaben sei den Nachbarn gegenüber auch nichtrücksichtslos, sondern so gestaltet, dass nicht mit unzumutbarenBeeinträchtigungen durch Lärmemissionen, Konfliktpotential oderVerkehrsemissionen zu rechnen sei. Die Gestaltung des Vorhabens lasse erwarten,dass es der Nachbarschaft trotz der relativ hohen Zahl der Bewohner zumutbarist.
Einen Anspruch auf Bewahrung der sozialen Zusammensetzungdes Wohnumfeldes und auf Abwehr einer Veränderung der Belegungsdichte gewähredas Baurecht nicht, betont das VG. Auch den Einwand der Nachbarn, das Vorhabensei rücksichtslos, weil die Entwässerungssituation nicht hinreichend geklärtsei, sodass sie bei Starkregenereignissen damit rechnen müsste, dassNiederschlagswasser auf ihre Grundstücke oder von ihren Grundstücken nicht wiebisher abfließen könne, teilt das Gericht nicht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Nachbarnkönnen gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Niedersachseneinlegen.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 08.12.2025, 4 B8819/25, nicht rechtskräftig