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Fitnessstudios: Vollständige Schließung verstößt gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

16.11.2020

In Bayern müssen Fitnessstudios nicht länger vollständig schließen. Denn die verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so der Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes, der die zugrunde liegende Regelung der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) außer Vollzug setzte. Danach dürfen Fitnessstudios in Bayern nun wieder öffnen, allerdings nur unter den Einschränkungen betrieben werden, die auch für andere Einrichtungen des Freizeitsports gelten.

Nach der 8. BayIfSMV, die seit dem 02.11.2020 gilt, dürfen Einrichtungen des Freizeitsports nur für den Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands genutzt werden. In Fitnessstudios ist dies derzeit nicht erlaubt. Sie müssen vollständig schließen. Hierdurch würden Inhaber von Fitnessstudios benachteiligt, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei, so der VGH. Die Regelung verstoße daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die vollständige Schließung von Fitnessstudios sei nicht verhältnismäßig. Der Verordnungsgeber sei bei Erlass der Einschränkungen davon ausgegangen, dass Individualsport im genannten Umfang zulässig bleiben solle. Diese Erwägung müsse auch für Fitnessstudios gelten.

Den weitergehenden Antrag des Fitnessstudiobetreibers auf Außervollzugsetzung der restlichen Beschränkungen des Freizeitindividualsports hat der VGH im Rahmen einer Folgenabwägung abgelehnt. Das derzeitige Infektionsgeschehen rechtfertige aus Gründen des Schutzes von Leben und Gesundheit die für den Bereich des Freizeitsports getroffenen Beschränkungen, auch wenn die wirtschaftliche Betätigung in Einrichtungen des Sportbetriebs stark beschränkt werde. Damit sei auch der Betrieb von Fitnessstudios nur in einem stark eingeschränkten Umfang möglich, erläutert der VGH. Die Zulässigkeit des Berufs – und Leistungssports bleibe von der Entscheidung unberührt.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.

Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 12.11.2020, 20 NE 20.2463

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