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Fitnessstudio: Nur angeblich befristete Rabattaktion irreführend

21.01.2026

Ein Fitnessstudio wirbt auf seiner Website mit einerbefristeten Rabattaktion. Doch nach Ablauf der Frist bietet es dieMitgliedschaft zu den gleichen Konditionen an. Das Landgericht (LG) Frankfurtam Main entscheidet auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv):Das ist irreführend.

Wie der vzbv mitteilt, beanstandet das Gericht außerdem mangelhaftePreisangaben auf der Internetseite des Unternehmens: Der Gesamtpreis für dieMindestvertragslaufzeit habe gefehlt. Im Wochenpreis seien Startgebühr undPauschalen für ein "Trainingspaket" nicht berücksichtigt worden.

"Trainiere den ganzen Sommer zum halben Preis!", sodas Motto der strittigen Rabattaktion. Je nach Mindestvertragslaufzeit von ´zwölfoder 24 Monaten lockte Fitness First mit einem Preisnachlass von 50 Prozent fürdie ersten acht oder 16 Wochen – laut Webseite allerdings nur bis zum Ende derAktion am 25.06.2024. Ein rückwärts laufender Countdown zeigte die nochverbleibenden Tage, Stunden, Minuten und Sekunden an. Tatsächlich war derRabatt auch nach Ablauf der vermeintlichen Frist erhältlich. Und die gleicheRabattaktion war zuvor schon einmal verlängert worden.

Das LG Frankfurt am Main gab der Klage derVerbraucherzentrale statt und stufte die Rabattaktion als irreführend ein. DasUnternehmen habe sich zwar eine Verlängerung der Aktion vorbehalten. FürVerbraucher sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, nach welchen Kriterien einesolche Verlängerung erfolgen würde. Sie hätten davon ausgehen müssen, dass dasAngebot bald enden würde und der vergünstigte Tarif dann nicht mehr zurVerfügung stünde, so das Gericht.

Ohne die irreführende Angabe über die zeitliche Befristunghätten sie weniger unter Zeitdruck gestanden und das Angebot besser prüfen undvergleichen können. Es spreche viel dafür, dass sich das Unternehmen diebesondere Anlockwirkung des Angebots und insbesondere des Countdowns zunutzemachen wollte. Dabei habe es mehrfach von dem Nachfrageschub aufgrund desvermeintlich kurzen Angebots profitiert.

Als einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht rügte dasGericht außerdem die mangelhaften Preisangaben auf der Webseite von FitnessFirst. Der nach der Preisangabenverordnung anzugebende Gesamtpreis während derMindestvertragslaufzeit habe gefehlt. Auch seien die beworbene Wochenpreise zuniedrig gewesen, weil die halbjährlichen Trainingspauschalen und die bei einerVertragslaufzeit von zwölf Monaten fällige Startgebühr darin nicht eingerechnetgewesen seien. Nach Auffassung des Gerichts habe es nicht ausgereicht, so dervzbv, lediglich die einzelnen Teilpreise aufzuführen.

Die Fitness First Germany GmbH hat gegen das UrteilBerufung eingelegt. Diese läuft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main unterdem Aktenzteichen 6 U 294/25.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 19.01.2026 zuLandgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.10.2025, 2-03 O 359/24, nichtrechtskräftig

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