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Fitnessstudio: Coronabedingte Schließung im März 2020 war rechtswidrig

13.11.2020

Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat die coronabedingt in einer Allgemeinverfügung verfügte Schließung eines Fitnessstudios im Landkreis Grafschaft Bentheim im März 2020 für rechtswidrig erklärt.

Die Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 "zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Grafschaft Bentheim" regelte in Ziffer 1 die Schließung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen auf der Grundlage von § 28 des Infektionsschutzgesetzes und war bis zum 18.04.2020 befristet.

Das VG meint, der beklagte Landkreis habe mit der Allgemeinverfügung gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen. Anders als dem parlamentarisch legitimierten Gesetzgeber stehe der Verwaltung als abgeleitetes Rechtssetzungsorgan kein gerichtlich nicht oder nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zur Verfügung. Vielmehr sei die Verwaltung auch beim Erlass von Verwaltungsakten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an die Grundrechte und an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebunden. Der Landkreis Grafschaft Bentheim habe keinen sachlichen Grund dafür benennen können, unter anderem Friseurbesuche oder die Öffnung von Gartenbaumärkten in der Zeit vom 18.03.2020 bis zum 18.04.2020 zu gestatten, den Betrieb von Fitnessstudios aber komplett zu verbieten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das VG hat die Berufung zugelassen.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 10.11.2020, 3 A 69/20, noch nicht rechtskräftig

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