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Fitnessstudio-Beiträge: Im Fokus von Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung

10.02.2021

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die Teilnahme an einem Firmen-Fitnessprogramm ermöglichen, sollten aus lohnsteuerlichen Gründen stets die aktuelle Rechtsprechung im Blick behalten. Obacht gilt auch für die Betreiber von Fitnessstudios im Zusammenhang mit Beitragsfortzahlungen im Zuge coronabedingter Schließzeiten. Hierauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.

Der Verband verweist auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zu dem Thema "Lohnzufluss bei der Teilnahme an einem Firmen-Fitnessprogramm". Im zugrunde liegenden Fall habe eine Unternehmerin Nutzungslizenzen einer Fitnesskette zu einem ermäßigten Preis erworben, die ihren Mitarbeitern ermöglichten, bei sämtlichen Fitness-Partnern zu trainieren. Die Laufzeit des Vertrags zwischen der Unternehmerin und dem Fitnessstudio-Betreiber habe zwölf Monate betragen und sich ohne Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr verlängert.

Alle Mitarbeiter, die sich für das Firmenfitness-Programm angemeldet hätten, hätten einen monatlichen Eigenanteil gezahlt. Da hierdurch die 44-Euro-Freigrenze nicht erreicht wurde, sei die Unternehmerin davon ausgegangen, dass kein geldwerter Vorteil zu versteuern sei. Dies habe das zuständige Finanzamt jedoch anders gesehen: Es meinte, der geldwerte Vorteil sei den Mitarbeitern aufgrund der einjährigen Vertragsbindung der Unternehmerin als Jahresbetrag zugeflossen. Die Freigrenze sei damit überschritten.

Der BFH sei hingegen der Unternehmerin beigesprungen und habe bestätigt, dass die geldwerten Vorteile den teilnehmenden Mitarbeitern monatlich – und nicht einmalig im Kalenderjahr mit der Aushändigung der Trainingsberechtigung beziehungsweise des Mitgliedsausweises – zugeflossen sind. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zuzahlungen der Mitarbeiter habe auch keine Überschreitung der 44-Euro-Freigrenze vorgelegen.

Der DStV weist darauf hin, dass das im Dezember 2020 veröffentlichte BFH-Urteil noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht sei. Auch auf der Liste des Bundesfinanzministeriums bezüglich der Anwendung neuer BFH-Entscheidungen (Stand: 08.02.2021) sei das Urteil bislang nicht vorgesehen. Arbeitgeber mit vergleichbaren Sachverhalten sollten diese Quellen daher einmal mehr im Blick behalten.

Weiter führt der DStV aus, dass zum 01.01.2022 die Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro auf 50 Euro monatlich steige. Damit hätten Arbeitgeber noch etwas mehr Spielraum, für ihre Mitarbeiter – nicht nur – zusätzliche sportliche Anreize zu schaffen.

Weiter habe sich die Finanzverwaltung mit der Frage beschäftigt, wie mit Beitragsfortzahlungen während der coronabedingten behördlichen Schließung von Fitnessstudios umsatzsteuerlich umzugehen ist. Nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene gelte diesbezüglich Folgendes: "Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der Corona bedingten Schließzeiten zu, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrages zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Absatz 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Abschn. 17.1 Absatz 7 Satz 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) – nämlich der Beitragsrückzahlung – möglich.

Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der Corona bedingten Schließzeiten zu, dass bei Beitragsfortzahlung ein Gutschein entsprechend dem ursprünglich gebuchten Leistungsumfang für eine beitragsfreie Zeit, die der Dauer der Schließzeit entspricht, ausgestellt wird, handelt es sich um Anzahlungen auf einen Einzweck-Gutschein. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Absatz 2 Nr. 2 UStG in Verbindung mit Abschn. 17.1 Absatz 7 Satz 3 UStAE – nämlich der Beitragsrückzahlung – möglich."

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 09.02.2021

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