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Firmenname: Gesellschaft kann Eintragung in Versalien fordern

20.01.2026

Es kann ermessensfehlerhaft sein, wenn ein Firmenname insHandelsregister eingetragen wird, ohne dass die von der Gesellschaftverwendeten Schreibweise in Versalien übernommen wird. Das hat das Oberlandesgericht(OLG) Frankfurt am Main entschieden und das Registergericht zur Korrekturangewiesen.

Eine GmbH Co. KG wendet sich dagegen, dass ihr Firmennameim Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien dort miteinem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragenwurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselbenNamen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hattedas Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass derGroß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergerichtsei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden.

Das OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergerichtangewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen.Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlichkeine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz,erläutert das OLG. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einerGesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderenSchreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nachpflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.

Hier entspreche die Eintragung in der gewählten Fassungjedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Registergerichthabe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seineEntscheidung eingestellt.

Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlichhaftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise imRegister eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-,KYC- und ERP-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmalverlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa inRechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich treffe dieAnnahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr dieGroß-/Kleinschreibung "beliebig" wählen, nicht zu und sei realitätsfern.In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformenautomatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden,sodass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vomRegistergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für siemaßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.

Zu berücksichtigen ist laut OLG auch, dass die Banken seitOktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit denhinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen undIBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder für die Überweisungnicht aus, sodass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit derEintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweiseließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweisesvermeiden.

Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von derGesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, sieht das OLG nicht.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom31.10.2025, 20 W 194/25, unanfechtbar

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