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Firma Verpoorten: Muss Werbeslogan "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" konkurrierender Eierlikörherstellerin hinnehmen
Die Firma Verpoorten hat im Streit um den Werbeslogan "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" einer konkurrierenden Eierlikörherstellerin eine Niederlage erlitten. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, dass der entsprechende Text nicht in die Marke "Eieiei" Verpoortens eingreift. Denn der Verkehr sehe in dem Slogan einen Hinweis auf die Hauptzutat der Eierlikörprodukte, nicht aber auf die Herkunft derselben aus dem Hause Verpoorten. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin kann hiergegen jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.
Die Klägerin ist Herstellerin von Eierlikör und Inhaberin der 1979 beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragenen deutschen Wortmarke "Eieiei". Die Beklagte, die eine Brennerei in Niedersachsen betreibt, bewarb Anfang 2020 auf ihrer Website ein Päckchen mit fünf kleinen Eierlikörflaschen unter Verwendung des Textes "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei". Nach Aufforderung durch die Klägerin gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erstattete jedoch keine Abmahnkosten. Als die Beklagte im April 2020 ihre Eierlikörprodukte erneut unter Verwendung der Worte "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" unter anderem über ihren Internetauftritt bei Facebook anpries, wurde sie von der Klägerin – erfolglos – zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert.
Die auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadenersatz gerichtete Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Die Beklagte habe die Klagemarke "Eieiei" nicht verletzt, so das OLG. Voraussetzung für eine Markenverletzung sei, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt. Dies schloss das OLG hier aus.
Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden den angegriffenen Text "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" in Bezug auf die Warenklasse "Spirituosen" lediglich als glatt beschreibenden Sachhinweis auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts – nämlich das "Ei" als Kernzutat von Eierlikör – und nicht als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware. Die fünffache Wiederholung des Wortes "Ei" führe zu keiner entscheidenden Änderung dieses Verkehrsverständnisses, meint das OLG. Vielmehr werde dies nur als weitere Verstärkung des Aufmerksamkeitseffekts oder als eindringlich wirkender Ausdruck des Erstaunens, der nur der werbemäßigen Anpreisung dient, wahrgenommen.
Auch die Gesamterscheinung der angegriffenen Online-Werbung bestärke den Verkehr in seinem Verständnis, dass es sich bei der Wortfolge "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" um einen bloßen Zutatenhinweis handelt. Die erste Aufmachung zeige neben den Worten "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" ein Osternest, die zweite fünf kleine, ei-förmig umrahmte Eierlikörflaschen unterschiedlicher Geschmacksrichtungen, wobei ein "Ei" jeweils einem Eierlikörfläschchen zugeordnet ist. Das oberhalb der beanstandeten Wortfolge "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" in einer den Gesamteindruck prägenden Art und Weise abgebildete eigene Unternehmenskennzeichen der Beklagten spreche schließlich ebenfalls dafür, dass der Verkehr die Werbung nicht dem Unternehmen der Klägerin zuordnet.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2023, I-20 U 41/22