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Fingerabdruckpflicht in Personalausweisen: Ist rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat eine Klage abgewiesen, mit der ein Bürger die Ausstellung eines Personalausweises ohne Speicherung der Fingerabdrücke auf dessen elektronischem Speichermedium (so genannter Chip) begehrte.
Die Pflicht zur Speicherung von Fingerabdrücken bei Ausweisen beruht auf der Verordnung (EU) 2019/1157. Der Kläger meint, hierdurch würden seine Grundrechte auf Schutz des Privatlebens nach Artikel 7 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh) und auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 GRCh verletzt.
Das VG hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Pflicht zur Aufnahme von Fingerabdrücken in Personalausweisen mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der EuGH entschied, dass die Verordnung (EU) 2019/1157wegen der Durchführung eines ungeeigneten Gesetzgebungsverfahrens ungültig sei. Ihre Wirkungen blieben jedoch aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Jahre ab dem 01.01.2025 nicht überschreiten dürfe, eine neue, im korrekten Gesetzgebungsverfahrens erlassene Verordnung, die sie ersetzt, in Kraft trete (Urteil vom 21.03.2024, C-61/22). In materieller Hinsicht verstoße die Einschränkung der in den Artikeln 7 und 8 GRCh garantierten Rechte nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sodass die Verordnung nicht aus diesem Grund ungültig sei.
Das VG entschied daraufhin, die Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken sei rechtmäßig und verletze den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten. Das VG sei an das Urteil des EuGH, insbesondere bezüglich der Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der VO (EU) 2019/1157 gebunden. Auch bezüglich der im konkreten Verfahren vorliegenden Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken durch die Landeshauptstadt Wiesbaden hielt das VG keine andere Beurteilung für geboten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch im konkreten Fall gewahrt. In der Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken durch die Beklagte liege kein Verstoß gegen Grundrechte.
Auch habe das VG Wiesbaden für die Entscheidung über den vorliegenden Fall nicht den Fristablauf der Fortgeltung der VO (EU) 2019/1157 oder den Erlass einer neuen Verordnung abwarten müssen. Angesichts der Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren sei die Sache entscheidungsreif. Der EuGH habe ausdrücklich entschieden, dass die Wirkungen der VO (EU) 2019/1157 aufrechterhalten blieben. Deshalb bestehe im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Personalausweises ohne die Speicherung von Fingerabdrücken. Die Frage, ob sich ein solcher Anspruch möglicherweise in der Zukunft infolge einer Änderung der Rechtslage ergeben könnte, sei im vorliegenden Verfahren irrelevant.
Der Kläger kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Darüber zu entscheiden hätte der Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2024, 6 K 1563/21.WI, noch nicht rechtskräftig