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Finanzbehörde: Muss Ermessenentscheidung begründen

04.07.2022

Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung begründet werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg unter Verweis auf §§ 121 Absatz 1, 126 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Abgabenordnung entschieden. Anderenfalls sei die Ermessenentscheidung der Finanzbehörde im Regelfall fehlerhaft. Denn eine fehlende Begründung lege die Annahme der Ermessensunterschreitung oder gar eines Ermessensausfalls nahe.

Im Rahmen des Auswahlermessens müsse die Behörde Überlegungen anstellen, ob neben dem in Anspruch genommenen Haftungsschuldner noch weitere mögliche Haftungsschuldner existieren und ob bei diesen die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind, fährt das FG fort. Hat die Finanzbehörde weitere Haftungsschuldner ermittelt, habe sie ermessensgerechte Erwägungen anzustellen, ob sie alle, einzelne oder nur einen Haftungsschuldner in Anspruch nehmen möchte. Diesen Anforderungen genüge die Behörde nicht, wenn sie lediglich mitteile, die Inanspruchnahme weiterer Haftungsschuldner sei geprüft worden.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 22.02.2022, 2 V 16/21, rechtskräftig

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