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Finanzamtsschreiben zu Nichtvorliegen eines Verwaltungsakts: Ist selbst auch kein Verwaltungsakt
Ein Schreiben des Finanzamts, in dem unter anderem erläutertwird, dass ein Hinweis in einem zuvor erlassenen Bescheid keinen Verwaltungsaktdarstellt, ist mangels Regelungswirkung selbst kein Verwaltungsakt im Sinne des§ 118 der Abgabenordnung. Eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage sei dahergemäß § 40 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung unzulässig, stellt dasFinanzgericht Hamburg klar.
Das gelte vor allem dann, wenn dem Schreiben des Finanzamtskein tenorartiger Ausspruch zu entnehmen ist, der Art, Inhalt, Bindungswirkungund Umfang eines etwaig im Schreiben verkörperten Verwaltungsakts bestimmt.
Auch die äußere Gestaltung eines Schreibens könne gegen dasVorliegen eines Verwaltungsakts sprechen: So kann laut FG etwa dem Fehlen einerRechtsbehelfsbelehrung indizielle Bedeutung gegen das Vorliegen einesVerwaltungsaktes zukommen. Ein gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktssprechendes Indiz sei es auch, wenn das Schreiben weder als Bescheid (oderVerfügung, et cetera) bezeichnet wird, noch Angaben zu einer etwaigenrechtlichen Ermächtigungsgrundlage zu der behaupteten Rücknahme eines etwaigenVerwaltungsaktes oder eine dazugehörige Begründung enthält.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 26.5.2025, 6 K 75/24,rechtskräftig.