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Finanzamt: Unwirksame Revisionseinlegung per Brief

23.07.2024

Eine Revision, die ein Finanzamt nach dem 31.12.2021 beim Bundesfinanzhof (BFH) per Brief einlegt, ist unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung. Dies hat der BFH entschieden.

Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, ein Rechtsmittel und dessen Begründung an den BFH nach dem 31.12.2021 ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d der Finanzgerichtsordnung – FGO), zähle nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung in einem Urteil des Finanzgerichts.

Die Angabe der Hausanschrift des BFH sowie dessen Postanschrift und Telefax-Anschluss könne ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch beim BFH einlegen und begründen darf.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.07.2024, VIII R 2/22

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