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FFP2-Masken am Arbeitsplatz: Kosten steuerlich absetzbar?

18.03.2021

Der Frage, ob die Aufwendungen für FFP2-Masken, die am Arbeitsplatz zu tragen sind, steuerlich absetzbar sind, geht die Lohnsteuerhilfe Bayern nach.

Schreibt der Arbeitgeber in seinem Hygienekonzept FFP2-Masken vor, müsse er die Kosten dafür tragen, stellt die Lohnsteuerhilfe zunächst klar. Einige Arbeitgeber stellten ihren Mitarbeitern ohne Pflicht kostenlos Schutzmasken zur Verfügung. So entstünden den Beschäftigten keine Extra-Kosten für die Masken. Wer keine Ausgaben hat, könne auch nichts steuerlich absetzen, so die Steuerregel. Da der Schutz der Mitarbeiter im Interesse des Arbeitgebers ist, entstehe in diesem Fall kein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer. Es müsse also nichts versteuert werden.

Die Praxis gehe jedoch manchmal andere Wege, weiß die Lohnsteuerhilfe. Übernimmt die Firma die Kosten trotz vorgeschriebener Tragepflicht nicht, müsse der Arbeitnehmer sie tragen. Ein Werbungskostenabzug im Sinn beruflicher Schutzkleidung sei bisher nicht vorgesehen. Hauptargument sei, dass die Masken auch vor und nach der Arbeit noch getragen werden können. Da eine rechtliche Abgrenzung der beruflichen Nutzung nur schwer erfolgen kann, sei im Zweifelsfall nichts absetzbar. Auch für das Tragen in öffentlichen Verkehrsmitteln gibt es laut Lohnsteuerhilfe keine steuerliche Anerkennung, da der Weg zur Arbeit gesetzlich durch die Entfernungspauschale abgedeckt sei.

Eine andere steuerliche Konstellation seien Masken als Krankheitskosten. Diese seien als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Ein Arzt oder Heilpraktiker müsse bereits vor der Anschaffung der Masken ein Rezept dafür ausgestellt haben, damit das Absetzen im Rahmen der Einkommensteuererklärung funktioniert. Allerdings würden in solchen Fällen oftmals die Kosten für die Masken von der Krankenkasse übernommen, unterstreicht die Lohnsteuerhilfe. Somit erübrige sich ein Steuerabzug meist.

"Hier könnten nur die Finanzverwaltung oder der Gesetzgeber Abhilfe schaffen", erklärt Jörg Gabes, Vorstand der Lohnsteuerhilfe. Schließlich sei eine FFP2-Maske nach wenigen Stunden vom Atem feucht, durchgeweicht und somit für den weiteren Gebrauch nicht mehr sicher. Das regelmäßige Wechseln und das konsequente Tragen von Masken auf dem Weg zur Arbeit in öffentlichen Verkehrsmitteln stelle viele Bürger vor eine finanzielle Herausforderung. Ein guter Ansatz wäre, wie vom Bundesrat diskutiert, einen Sonderausgabenabzug für die FFP2-Masken rückwirkend für 2020 und für 2021 einzuführen. Dieser könnte in Form einer Pauschale von 200 Euro bei Einzelveranlagung und 400 Euro bei Zusammenveranlagung allen Steuerbürgern zugutekommen. "Solange es aber keine günstigere Entscheidung der Regierung gibt, bleiben die Arbeitnehmer leider auf den Kosten sitzen", so Gabes.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 09.03.2021

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