Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Feuerwehrkosten für Großbrand in Schlach...

Feuerwehrkosten für Großbrand in Schlachthof: Sind nicht erstattungsfähig

24.11.2021

Die Stadt Paderborn muss die durch einen Brand in einem Paderborner Schlachthof entstandenen Kosten eines Feuerwehreinsatzes selbst tragen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Minden entschieden und dabei auf die grundsätzliche Unentgeltlichkeit von Feuerwehreinsätzen abgestellt.

Der Schlachthof war am 08.02.2016 durch einen Großbrand zerstört worden. Zur Brandbekämpfung führte die Feuerwehr der Stadt Paderborn einen umfangreichen Einsatz durch. Hierfür zog sie unter anderem Unterstützung weiterer Feuerwehren und des Technischen Hilfswerks heran. Über 300 Einsatzkräfte waren vor Ort.

Drei Jahre nach dem Brand (im Juli 2019) machte die Stadt Kosten von rund 54.000 Euro gegenüber der Klägerin als Betreiberin des Schlachthofs geltend. Dagegen wendet sich das Unternehmen mit seiner Klage.

Das VG hat den Kostenbescheid aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass Feuerwehreinsätze grundsätzlich unentgeltlich seien. Dies habe unter anderem den Hintergrund, dass im Fall von Unglücksfällen wie insbesondere Brandereignissen niemand von einer Alarmierung der Feuerwehr abgeschreckt werden solle, weil er eine Kostenbelastung fürchte. Nur unter bestimmten Voraussetzungen könne die Stadt daher die Kosten von Feuerwehreinsätzen verlangen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung könne beispielsweise bei Anlagen bestehen, von den besondere Gefahren ausgingen. Auch die Eigentümer von Industrie- und Gewerbebetrieben könnten – jedenfalls für Kosten von Sonderlöschmitteln – haften. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor.

Ein Anspruch der Stadt gegen die Klägerin als Eigentümerin eines Gewerbebetriebes scheide vorliegend schon deshalb aus, weil die Stadt Paderborn nur eine der Gesellschaften der Unternehmensgruppe in Anspruch genommen habe, die zwar Betreiberin, aber eben nicht Eigentümerin des Schlachthofs gewesen sei. Das Eigentum habe bei einer anderen Gesellschaft gelegen.

Auch ein Anspruch auf Kostenerstattung wegen besonderer Gefahren der Anlage bestehe gegen die Klägerin nicht. Dieser Anspruch setze voraus, dass auch eine Haftung nach anderen Vorschriften bestehe. Daran fehle es vorliegend. Insbesondere bestehe entgegen der Ansicht der beklagten Stadt kein Anspruch aus dem Umwelthaftungsgesetz, da sich auf dem Betriebsgelände kein Ammoniak Tank – der eine Haftung grundsätzlich hätte begründen können – befunden habe. Die am Standort betriebene Ammoniakkälteanlage begründe dagegen keine Haftung der Klägerin.

Die Beklagte kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 22.11.2021, 3 K 2474/19, noch nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen