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Ferienwohnungen in bestehendem reinem Wohngebiet: Nicht aufgrund nachträglicher Änderung der BauNVO

28.07.2020

In einem bestehenden reinen Wohngebiet sind Ferienwohnungen nicht deshalb zulässig, weil dies nach einer nachträglichen Änderung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglich wäre. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entschieden. Eine von der Landeshauptstadt Hannover erteilte Genehmigung für die Nutzungsänderung zweier Wohnungen zu Ferien- und Messewohnungen in einem reinen Wohngebiet sei daher voraussichtlich rechtswidrig und dürfe vorerst nicht ausgenutzt werden.

Das streitgegenständliche Grundstück liegt in einem seit 1970 rechtsverbindlich festgesetzten reinen Wohngebiet. Die Landeshauptstadt Hannover genehmigte die Nutzung des überwiegenden Teils des Mehrfamilienhauses als Ferien- und Messewohnung und stützte sich hierbei auf die am 13.05.2017 in Kraft getretene Regelung in § 13a BauNVO. Die enthaltenen Neuerungen sehen unter anderem die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulässigkeit von Ferienwohnungen in reinen Wohngebieten vor, weil sie zu den kleinen Beherbergungsbetrieben gehören können.

Mit dem Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Genehmigung wiederherzustellen, hatte ein Nachbar Erfolg. Nach Auffassung des VG kommt der Vorschrift keine Rückwirkung für Bebauungspläne älteren Datums zu. Dem Verordnungsgeber sei es verwehrt, in bestehende Bebauungspläne durch Änderungen der BauNVO hineinzuwirken. Dies gelte auch, wenn der Verordnungsgeber die Änderung als "Klarstellung" verstanden wissen wolle.

Es sei lediglich denkbar, § 13a BauNVO als Auslegungshilfe heranzuziehen. Entscheidend bleibe aber, wie die Festsetzung eines reinen Wohngebietes damals von der Gemeinde verstanden wurde und werden musste. Es bleibe daher in diesem Fall bei der in der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) entwickelten bauplanungsrechtlichen Unterscheidung zwischen Ferienwohnungen und Beherbergungsbetrieben.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Niedersächsischen OVG eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 23.07.2020, 4 B 2507/20, nicht rechtskräftig

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